Die Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Villingen: Die Gebühren für alle, die hier das Internat nutzen, bleiben 2026 auf dem bisherigen Niveau. Foto: Marc Eich

Die Benutzungsgebühr für die Einrichtung der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe bleibt bei 40,50 Euro. Azubis müssen nur einen kleinen Eigenanteil übernehmen.

Die Benutzungsgebühr für das Internat der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe bleibt auch im Jahr 2026 unverändert.

 

Der Tagessatz beträgt weiterhin 40,50 Euro. Das hat der Kreistag auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung und Soziales einstimmig beschlossen.

Die Gebühr war zuletzt zum 1. Juni 2020 erhöht worden. Da das Land Baden-Württemberg die Internatskosten nahezu vollständig übernimmt, bleiben Betriebe und Auszubildende nur gering belastet.

Die Azubis müssen lediglich für die sogenannte häusliche Ersparnis von 8,37 Euro aufkommen. Die häusliche Ersparnis bezeichnet den Betrag, den jemand zu Hause nicht ausgibt, wenn er im Internat untergebracht ist – etwa für Verpflegung, Strom, Wasser, Heizung und sonstige laufende Haushaltskosten. Dieser Betrag wird bei der Finanzierung pauschal abgezogen, weil diese Kosten während des Internatsaufenthalts nicht im Elternhaus anfallen.

Zahlen bleiben wohl hoch

Für das Jahr 2026 rechnet die Verwaltung mit weiterhin hohen Schüler- und Belegungszahlen. Grundlage der Kalkulation sind 101 690 Belegungstage. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen des Internats auf rund 4,84 Millionen Euro. Größte Kostenblöcke sind Personalausgaben, Energie- und Bewirtschaftungskosten sowie interne Leistungsverrechnungen.

Zur Finanzierung werden unter anderem Einnahmen aus Mieten, Verkäufen und sonstigen Erträgen sowie eine Entnahme aus der Gebührenüberschussrücklage herangezogen. Zudem wird eine frühere Gebührenunterdeckung aus dem Jahr 2021 ausgeglichen. So ergibt sich für 2026 eine ausgeglichene Gebührenkalkulation.

Auch bei gleichbleibendem Gebührensatz war ein formeller Beschluss des Kreistags erforderlich, da die Gebührenkalkulation jährlich neu vorzulegen ist.