Werden Frauen von Daimler Truck bei der Vergütung benachteiligt? Der Streit geht wohl vor das Bundesarbeitsgericht. Foto: pib/Philipp Braitinger

Das Landesarbeitsgericht in Stuttgart bestätigt die Benachteiligung einer weiblichen Führungskraft von Daimler Truck bei der Vergütung – das Unternehmen muss zahlen. Dennoch kritisiert die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) das Urteil scharf.

Nur eingeschränkt war eine weibliche Führungskraft von Daimler Truck mit ihrer Klage auf Entgeltgleichheit erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg sprach ihr für den Zeitraum von 2018 bis 2022 teilweise eine höhere Vergütung zu. Insgesamt wurden ihr von den eingeklagten rund 420 000 Euro brutto ca. 130 000 Euro für fünf Jahre zuerkannt – dies bezogen auf das Grundgehalt, den sogenannten Company Bonus, den Pension One-Kapitalbaustein sowie virtuelle Aktien nebst Dividendenäquivalenten. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Stuttgart der Abteilungsleiterin in einem noch weiteren Umfang stattgegeben.

 

Die Frau war in dem Zeitraum in hälftiger Teilzeit auf der dritten Führungsebene des Unternehmens, genannt E3, tätig und hatte ihre Ansprüche vor allem mit Verweis auf Entgelttransparenzgesetz geltend gemacht. Danach ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Gehaltsbedingungen verboten.

Der Vergleich mit dem direkten Kollegen ist nicht statthaft

Das Entgelt der Klägerin lag dem Gericht zufolge unterhalb des Medianentgelts (mittlerer Wert) sowohl der weiblichen als auch der männlichen Vergleichsgruppe der dritten Führungsebene. Ihre Forderung, auch die Differenz zum konkreten Entgelt eines von ihr namentlich benannten männlichen Vergleichskollegen beziehungsweise des weltweit bestbezahlten Kollegen der dritten Führungsebene auszugleichen, wurde nicht erfüllt. Das Gericht sah lediglich ein hinreichendes Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung in Höhe der Differenz des männlichen zum weiblichen Medianentgelt.

Es sei dem Arbeitgeber nicht gelungen, die Ungleichbehandlung der Klägerin anhand der Kriterien Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit oder Arbeitsqualität konkret zu begründen, stellte die zweite Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Johannes Bader fest. Den begehrten Anspruch auf Anpassung „nach ganz oben“ sah sie allerdings nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt – dieser sei vielmehr bei Differenzierungen innerhalb der begünstigten Gruppe auf den Durchschnittswert ausgerichtet.

Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisiert Gericht

„Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart haben wir zur Kenntnis genommen“, sagte ein Sprecher von Daimler Truck. Es werde, wenn die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen, gründlich geprüft – auch um eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) als rechtliche Option bewerten. Diesen Weg hatte das LAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für beide Parteien ausdrücklich eröffnet.

Nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Klägerin unterstützt, ist schon klar, dass die Frau nun Revision einlegen will. Die GFF-Rechtsanwältin Sarah Lincoln war als zweite Prozessbevollmächtigte an der Verhandlung direkt beteiligt. Nun kritisiert sie, das Gericht falle in einzelnen Punkten „weit hinter die bisherigen Standards zur Gewährleistung von Equal Pay zurück“.

„Eklatanter Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts“

Das LAG habe zwar bestätigt, dass es eine systematische Benachteiligung von Frauen bei Daimler gebe, da die weiblichen Beschäftigten im Mittelwert deutlich unter dem Gehalt der männlichen Beschäftigten lägen. Trotzdem spreche es der Klägerin nicht die Differenz zum Mittelwert der männlichen Vergleichskollegen oder zum Gehalt ihres direkten Kollegen zu, wie es der Grundsatz der Lohngleichheit und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorsehe.

Zum dritten Mal vor das Bundesarbeitsgericht

Stattdessen solle Daimler der Klägerin lediglich die Differenz zwischen dem weiblichen und dem männlichen Median-Gehalt bezahlen – mit der Begründung, dass die Klägerin weniger verdiene als der Median ihrer weiblichen Vergleichsgruppe und daher insoweit keine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliege. „Das Landesarbeitsgericht stellt sich hier in eklatanten Widerspruch zum Europarecht und den klaren Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts“, moniert die Verfahrenskoordinatorin bei der GFF. „Für den Equal Pay-Anspruch kommt es nur auf den Vergleich zu den männlichen Kollegen an – ob es andere Frauen gibt, die mehr verdienen als die Klägerin, ist für den Anspruch auf gleichen Lohn irrelevant.“

Nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH reiche es aus, „wenn eine Frau zeigen kann, dass sie für die gleiche Arbeit weniger verdient als ihre männlichen Kollegen“. Das Stuttgarter Urteil führe nun dazu, „dass wir bereits zum dritten Mal mit einer Equal Pay-Klägerin bis zum Bundesarbeitsgericht gehen müssen, um ihren Anspruch auf gleichen Lohn durchzusetzen“, sagt Lincoln.

Daimler Truck sieht keine Benachteiligung im Unternehmen

Für Daimler Truck hingegen gilt weiterhin: Man sei „davon überzeugt, dass es im Unternehmen keine strukturelle geschlechtsspezifische Benachteiligung von tariflichen oder außertariflichen Beschäftigen gibt“, wie der Sprecher sagte. Die individuelle Bezahlung für außertariflich Beschäftigte richte sich entsprechend global einheitlicher Vergütungsgrundsätze nach objektiven Kriterien, wie zum Beispiel der jeweiligen Ebene und der Aufgabenschwierigkeit und stellt somit die Angemessenheit der Vergütung im Marktvergleich dar.