Die Quarantäne fällt weg, aber Infizierte sollen Maske tragen. Foto: IMAGO/Bihlmayer fotografie/IMAGO/Michael Bihlmayer

Sozialminister Manfred Lucha hält die Abschaffung der häuslichen Absonderung bei Infizierten für vertretbar. Die Schutzmaßnahme des Maskentragens hält er für wichtig.

Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manfred Lucha (Grüne) hat eine neue Verordnung vorgestellt, die an diesem Mittwoch in Kraft treten soll und die Abschaffung der Quarantäne zum Ziel hat. Vergangene Woche hatten sich die vier Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein auf diese Lockerung geeinigt – gegen den Rat von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD).

Man werde eine neue Phase im Umgang mit der Pandemie läuten, sagte Minister Lucha am Dienstag: „Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich ab Mittwoch, 16. November, nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.“ Neben der Kernaussage besteht ein wichtiger Zusatz: Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen „grundsätzlich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung“ vor.

„Die Aufhebung der Pflicht zur Absonderung ist aus infektiologischer Sicht derzeit vertretbar. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in unseren europäischen Nachbarländern, die diesen Schritt bereits gegangen sind“, sagte Lucha. „Klar ist aber auch, dass wir das Coronavirus nicht einfach ignorieren dürfen. Persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken sind weiter wichtig.“ Dies auch deshalb, weil die Zahl der Atemwegserkrankungen, beispielsweise der Influenza, zunehme. Grundsätzlich gelte, wer krank sei und Symptome habe, solle zuhause bleiben und sich Krankschreiben lassen.

Höhere Standards gelten auch für Kliniken und Pflegeheime

Wer künftig mit einem Schnelltest oder einem PCR-Test positiv auf Corona getestet worden ist, für den gilt eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske: „Diese Pflicht gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen“, erläuterte Lucha. Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, darf die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind ausgenommen von der Maskenpflicht.

Höhere Standards gelten auch für Kliniken und Pflegeheime: Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gelte „selbstverständlich“ nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, heißt es. Auch für Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten gelten diese Schutzstandards.