Das Teilen eines Aufrufs zur Blockade des Lahrer Flugplatzes kommt einen Lahrer Bürger teuer zu stehen. Foto: Yui Mok

Ein 67-Jähriger stand wegen der Weiterverbreitung eines Posts auf der Facebookseite „Netzwerk Lahr & Umgebung“ vor dem Amtsgericht. Der Mann beteuerte, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können. Doch das half ihm nicht.

Die Facebookgruppe „Netzwerk Lahr & Umgebung“ mit ihren fast 7000 Mitgliedern ist eine Anlaufstelle für alltägliche Nachrichten aus der Region. Naturbilder, Polizeimeldungen oder Wohnungsgesuche werden dort gepostet. Damit verbindet das Netzwerk regionale Infos mit klassischer Nachbarschaftshilfe.

 

Doch am 4. Januar 2024 wurde auf der Seite die Aufforderung veröffentlicht, den Lahrer Flugplatz zu blockieren, damit anreisende Politiker nicht rechtzeitig zur Beerdigung von Wolfgang Schäuble in Offenburg kommen können. Ein 67-Jähriger aus Lahr teilte diesen Aufruf, was ihm nun eine Verhandlung und letztendlich auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Lahrer Amtsgericht einbrachte.

Das Teilen einer Nachricht gilt als Verbreitung

„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft“, heißt es im Strafgesetzbuch.“ Wäre dem Aufruf Folge geleistet und anreisende Personen tatsächlich am Verlassen des Flugplatzes gehindert worden, wäre der Straftatbestand der Nötigung erfüllt gewesen, hieß es nun vor Gericht.

Auch wenn dies nicht geschehen ist, sei dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Das gelte auch, wenn der Aufruf im Netz verbreitet wird. Ebenso gilt das Teilen einer solchen Nachricht als Straftat – weil es als Verbreiten der Nachricht zu bewerten sei, argumentierte das Amtsgericht auf Nachfrage der Redaktion. Zwar beteuerte der Mann, sich nicht an den Vorfall zu erinnern und den Beitrag allenfalls unbewusst, also ohne Kenntnis des Inhalts, geteilt zu haben, Richterin Monika Turcotte überzeugte diese Darlegung aber nicht vollständig.

Auch als die Richterin dem Angeklagten den Facebookbeitrag vorlegte, konnte sich er sich nach eigenen Angaben nicht erinnern. Generell sei es nicht seine Art, im Netz zu Sitzblockaden aufzurufen. Und gegen den Politiker Schäuble habe er nie etwas gehabt, sagte der Angeklagte. Eine Nutzung des Accounts durch Unbefugte schloss er indes aus. Seine Verteidigerin Annette Korn merkte an, dass ihr persönlich eine solche Dusseligkeit ebenso hätte passieren können – eine kriminelle Intention sehe sie hier nicht.

Staatsanwalt Philipp Nique wollte dieser Argumentation allerdings nicht folgen: Er frage sich schon, warum der Angeklagte ausgerechnet diesen Aufruf geteilt habe, bei all den harmlosen Beiträgen, die sonst auf die Netzwerkseite gestellt würden.

Einziger Zeuge war der mit den Ermittlungen beauftragte Kriminaloberkommissar der Polizei Offenburg. Er beschrieb das Rechercheverhalten der Polizei im Netz. Mittels einer einfachen Stichwortsuche sei man zufällig auf die Nachricht auf der Lahrer Netzwerkseite gestoßen, ansonsten sei „Netzwerk Lahr & Umgebung“ unverdächtig, so der Polizist. Im Falle des Postings gibt es zwei weitere Verfahren, eines davon läuft gegen den Verfasser des Textes. Näheres dazu konnte der Beamte nicht vermelden.

Die Verteidigung akzeptiert das Urteil widerwillig

Eine Einstellung des Verfahrens, die die Verteidigerin ins Spiel gebracht hatte, wurde von Staatsanwalt und Richterin abgewiesen. Nur durch ein umfassendes Geständnis und durch aufrichtige Reue sei eine Einstellung des Verfahrens überhaupt möglich. Weil der Angeklagte aber darauf beharrte, sich an das Teilen der Nachricht nicht zu erinnern, habe sich die Sachlage nicht entscheidend verändert – eine Einstellung des Verfahrens sei deshalb nicht möglich, so die Argumentation des Gerichts.

Dass sich letztendlich alle Beteiligten auf ein Strafmaß einigten, geschah im Fall der Beschuldigtenseite nur „mit der Faust in der Tasche“, wie die Verteidigerin Korn anmerkte. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Angeklagten wurde eine Beschränkung der Tagessatzhöhe auf das Mindestmaß festgelegt – 35 Tagessätze à zehn Euro plus die Verfahrenskosten muss der 67-jährige Lahrer zahlen.

Für ihn bleibe die Erkenntnis, in Zukunft genau darauf zu achten, wem er im Netz seine Zustimmung gebe, resümierte der Angeklagte. Seine Verteidigerin merkte in einem Gespräch mit der Redaktion an, dass sich die deutschen Gerichte sonst mit anderen Kalibern zu beschäftigen hätten.

Vorsicht ist angesagt

Nicht jedes Teilen einer strafrechtlich relevanten Nachricht ist selbst eine Straftat. Im Einzelfall kann durchaus auch anders entschieden werden. Prinzipiell gilt das Teilen einer Nachricht aber als Kundgabe der Zustimmung und damit im Straffall als Billigung zur Begehung einer rechtswidrigen Tat in einer Weise, die aufzeigt, dass man sich moralisch hinter den Täter stellt. Die Zustimmung zu einer Straftat muss dabei nicht wörtlich ausgedrückt werden. Ob das durch den Daumen nach oben ausgedrückte „Liken“ ebenfalls eine Straftat darstellt, ist strittig.