Der Schneefall bereitet den BGL-Mitarbeitern viel Arbeit – hier an der Unterführung zum LGS-Gelände. Foto: Köhler

Winter: Anlieger müssen in Lahr fürs Schippen früh aufstehen / Blick in die städtische Streupflichtsatzung

Lahr - Leise rieselt er und bringt so manchen zum Seufzen: Schnee. Denn er bedeutet nicht nur Winterfreuden, sondern auch Arbeit. Vor der eigenen Haustür sind dabei die Straßenanlieger fürs Schippen zuständig, das schreibt eine Satzung der Stadt Lahr vor.

 

Wenn die ersten Flocken vom Himmel fallen und weiße Decken auf den Gehsteigen bilden, heißt das vor allem eins: früh aufstehen, ran an die Schaufeln und Schneeschippen.

Bis wann muss der Schnee geräumt sein?

In Lahr müssen die Gehwege werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. "Bei weiterem Schneefall oder Glätte ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen", heißt es in der Streupflichtsatzung, nachzulesen auf der städtischen Internetseite. Die Pflicht zum Räumen endet um 22 Uhr.

Welcher Bereich muss geräumt werden?

Anlieger haben in Lahr die Gehwege auf mindestens 1,50 Meter Breite von Schnee und Eis freizumachen sowie bei Glätte zu bestreuen. Generell muss so viel Schnee und Eis beiseitegeschafft werden, dass zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen problemlos aneinander vorbeigehen können.

Wer muss es machen?

Grundsätzlich sind die Anlieger – also Grundstückseigentümer – zum Winterdienst verpflichtet. Vermieter können die Räumpflicht an den Mieter abgeben, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist.

Was kann ein Mieter tun, wenn andere Bewohner der Hausgemeinschaft nicht streuen wollen?

In diesem Fall sollte zunächst der Eigentümer informiert werden, da er es auch ist, der im Schadensfall rechtlich belangt wird. Er kann dann etwa einen Hausmeisterservice damit beauftragen, den Gehweg von Schnee und Eis frei zu halten, oder er kann sich mit den Bewohnern des Hauses verständigen.

Wohin mit dem Schnee?

Der Schnee muss am Straßenrand aufgetürmt werden oder auch auf dem eigenen Grundstück, falls der Platz nicht ausreicht. Auf keinen Fall jedoch sollten Grundstücksbesitzer den Schnee auf die Straße schieben.

Welches Streumaterial darf verwendet werden?

Erlaubt ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche. Abtauende oder gefrierpunktabsenkende Stoffen wie Salz oder Harnstoff sind dagegen verboten, wie der städtischen Streupflichtsatzung zu entnehmen ist. Salz ist untersagt, da es die Umwelt belastet: Nicht nur schädigt es Bäume und Sträucher, sondern auch die Pfoten von Tieren können in Mitleidenschaft gezogen werden.

Was macht der BGL?

Bei Schnee und Eis räumt der städtische Bau- und Gartenbetrieb die verkehrswichtigen Straßen und öffentlichen Plätze. Der städtische Winterdienst sorgt dafür, dass die wichtigsten Verkehrsadern befahrbar sind, kümmert sich aber auch um die Nebenstraßen. Dazu rücken die Mitarbeiter in ihren Räumfahrzeugen ganz früh in der Nacht aus, greifen aber natürlich auch zu Schaufel und Schneeschippe, um öffentliche Wege freizuräumen.

Es droht eine Geldbuße 

Kommt es zu einem Unfall und ein Passant stürzt aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, können die Anlieger für entstandene Schäden haften, falls sie den Weg nicht geräumt haben. Wer für den Winterdienst zuständig ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht außerdem eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann in Lahr eine Geldbuße von mehreren Hundert Euro fällig werden.