So schnell steht man vor Gericht: Wegen der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte hat sich ein 21-jähriger Albstädter vor dem Amtsgericht Albstadt verantworten müssen. Corpus Delicti: sein Handy.
Erinnern – so hat er es wiederholt betont – kann sich der 21-Jährige Albstädter nicht mehr an das Video, das die Polizei bei Ermittlungen, betreffend einen Diebstahl, auf seinem Smartphone gefunden hat.
Der Film, eine Minute und 49 Sekunden lang, zeigt laut Staatsanwältin ein etwa 15 Jahre altes nacktes Mädchen, das sich die Brust und das Gesäß massiert mit einer „ölhaltigen Substanz“.
Nicht statthafte Worte sind im Film als Frage eingeblendet. Besitz, Erwerb und Verbreitung solcher jugendpornografischer Inhalte sind nach Paragraf 184 Strafgesetzbuch strafbar, so die Staatsanwältin.
Wo kam es her, wo ging es hin?
Woher er das Video bekommen und ob er es weiterverbreitet hatte – daran konnte sich der junge Albstädter, der ohne Rechtsanwalt erschienen war, nicht mehr erinnern – nicht einmal an das Video selbst, dessen Teaser-Bild ihm die Richterin noch einmal vorlegte.
Den Polizeibeamten als Zeugen, wie Richterin und Staatsanwältin befürchtet hatten, brauchte es dann aber doch nicht – und somit auch keinen neuen Verhandlungstermin.
Denn immerhin räumte der 21-Jährige ein: „Wenn das Video auf meinem Handy gefunden wurde, dann stimmt es ja anscheinend.“ Und auf Nachfrage der Richterin wiederholte er: „Ja, dann war es so.“
Sein iPhone wollte er behalten
Dass die Angelegenheit überhaupt vor Gericht gelandet war, ist der Tatsache geschuldet, dass der Angeklagte verweigert hatte, sein Smartphone – ein iPhone 13 – an die Polizei abzugeben. Einzig zur Prüfung, ob sich weitere einschlägige Fotos oder Videos darauf finden, hatte es der damals 18-Jährige den Beamten ausgehändigt. Sie hatten – über das eine Video hinaus – freilich nichts Bedenkliches darauf gefunden.
Zwischen den Zeilen schwingt die Botschaft mit
Im Bericht einer Vertreterin des Jugendamtes, die länger mit dem Angeklagten gesprochen hatte, schwang ihr Fazit schon zwischen den Zeilen mit: Sie sprach sich dafür aus, das Verfahren nach Paragraf 47, Absatz eins Nummer 2 Jugendgerichtsgesetz einzustellen.
Dort heißt es: „Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn eine erzieherische Maßnahme (...), die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist.“
Auf der Kerbholz hat er noch nichts
Sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin würdigten die Tatsache, dass der junge Mann in geordneten Verhältnissen lebt, sozial eingebunden ist, einer geregelten Arbeit nachgeht und ansonsten nichts auf dem Kerbholz hat. Mit Gericht oder Jugendamt habe er noch nie zu tun gehabt, erklärte dessen Vertreterin mit Blick auf die Unsicherheit des Angeklagten vor Gericht.
Er habe nicht gewusst, welche Konsequenzen es habe, wenn er dem formlosen Antrag auf dauerhafte Abgabe des Smartphones nicht zustimme – diesbezüglich habe ihn eine Kollegin falsch beraten, sagte die Jugendamts-Mitarbeiterin und fügte hinzu: „Aus meiner Sicht ist es verständlich, dass er sein iPhone zurückhaben wollte.“
„Das hätten Sie früher machen können“
So stellte die Richterin das Verfahren schließlich ein – mit Einverständnis der Staatsanwältin, mahnte den jungen Albstädter, der sich nun einverstanden erklärte, sein Smartphone abzugeben, aber: „Das hätten Sie deutlich früher und weniger umständlich machen können.“