Warum muss eine Mauer einen halben Meter Abstand zum Gehweg haben? Beantworten kann diese Frage offenbar niemand, doch der Gemeinderat befasste sich zum zweiten Mal damit.
Es ist ein vermeintlich schnell abzuhakender Tagesordnungspunkt für den Empfinger Gemeinderat: Die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer Mauer auf einem privaten Grundstück. Doch der Tagesordnungspunkt landet schon zum zweiten Mal auf dem Tisch des Gremiums. Der Grund: Ein Bauherr hat beim Bau einer Mauer am Rande seines Grundstücks den Mindestabstand zum Gehweg von 50 Zentimetern unterschritten.
Seinen Antrag auf Befreiung von dieser Regel hatte der Gemeinderat bereits in einer Sitzung im März knapp abgelehnt. Damals stimmten vier Ratsmitglieder mit Ja für die Befreiung, fünf stimmten mit Nein und fünf Räte enthielten sich.
Was die Baurechtsbehörde schreibt
Der Ablehnungsbescheid ging an die Baurechtsbehörde Horb und anschließend von der Baurechtsbehörde wieder zurück an die Gemeindeverwaltung Empfingen. In dem erneuten Beschlussantrag für den Gemeinderat heißt es: „Die Baurechtsbehörde bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Es erfolgt der Hinweis, dass gemäß Paragraf 56, Absatz 5, Landesbauordnung eine Befreiung erteilt werden kann, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Baurechtsbehörde verweist zudem auf die Begründung zum Bebauungsplan Brühlweg, aus welchem sich nicht entnehmen lässt, weshalb dieser Mindestabstand von 0,5 Metern gefordert wird.“
Die Verwaltung stelle den Antrag auf Befreiung daher nochmals zur Diskussion und halte an ihrem positiven Beschlussvorschlag aus der ersten Beratung fest, eine Befreiung für die Errichtung der Mauer ohne 0,5 Meter Abstand zum Gehweg zu erteilen.
Uneinigkeit zeigt sich im Gemeinderat bei der Abstimmung, doch das Gremium stimmt der Befreiung knapp zu, dieses Mal mit nur vier Gegenstimmen und fünf Enthaltungen.
Bürgermeister äußert sich
Den Grund für die gespaltene Abstimmung des Gremiums erklärt Bürgermeister Ferdinand Truffner unserer Redaktion nach der Gemeinderatssitzung folgendermaßen: „Wir haben mit mehreren Beratungen und Diskussionen Bebauungspläne und Inhalte gefasst, die nicht eingehalten werden. Deshalb ist es ein nerviges Thema, wenn jeder macht, was er will, und sich nicht an Bebauungspläne hält.“ Schon allein die Befassung damit sei unnötig, wenn sich jeder an das Recht im Bebauungsplan hält. Er weist noch einmal darauf hin, dass die nochmalige Beratung seitens der Baurechtsbehörde gefordert wurde.
Doch warum muss die Mauer nun eigentlich einen Abstand von einem halben Meter zum Gehweg haben? Auf diese Frage hat auch Truffner keine Antwort. „So ist es im Bebauungsplan geregelt“, sagt er.
Was sagt das Nachbarrecht in Baden-Württemberg?
Höhe der Mauer und das Nachbargrundstück
Paragraf 11 des Nachbarrechts besagt, dass mit toten Einfriedigungen (Mauern) gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 Metern einzuhalten ist. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 Meter, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe. Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 Meter hinausgeht. Das heißt: Bei nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist laut Nachbarrecht für Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Metern kein Grenzabstand erforderlich. Besagte Mauer auf dem Empfinger Grundstück dürfte laut Fotodokumentation der Gemeinde niedriger als 1,50 Meter sein. Da in Empfingen jedoch neben dem Nachbarrecht auch der Bebauungsplan gilt, haben die Regeln des Bebauungsplans Vorrang.