Diese Deko-Artikel können nicht an Depot zurückgegeben werden. Foto: Depot-Kundin

Wegen der Insolvenz des Deko-Händlers Depot sehen sich Kunden um ihr Rückgabe-Recht gebracht. Eine von ihnen ist eine 33-Jährige aus Neuweiler. Die Frau bleibt auf ihrer Ware sitzen.

Es sollte ein kreatives Hochzeitsgeschenk für ihren Bruder werden: mit LED-Lampen, mit Kunstblumen, mit einem Blumentopf. Anfang Juli gibt eine 33-Jährige aus Neuweiler im Depot-Online-Shop eine Bestellung auf. Die Ware kommt und ist auch wie gewünscht. Allerdings benötigt die Neuweilerin für das Geschenk weniger Deko-Artikel als erwartet. Auch einen Blumentopf, den sie in zwei Farben zur Auswahl bestellt hatte, möchte sie wieder zurückschicken.

 

Das sollte ein unproblematischer Vorgang sein. Schließlich wirbt Depot auf seiner Website mit 30 Tagen Rückgaberecht – und übernimmt laut FAQ sogar die Rücksendekosten.

Es kommt anders: Depot meldet Mitte Juli Insolvenz an. Der Geschäftsbetrieb läuft zwar weiter. Kunden wie die Neuweilerin haben trotzdem das Nachsehen. So heißt es auf der Website des Deko-Riesen: „Alle Artikel, die vor dem 16.07.2024 bestellt worden sind, können aktuell nicht retourniert werden. Wende dich bitte bei aufkommenden Fragen zwecks deiner Bestellung an den Kundenservice.“

Per Zufall von Situation erfahren

Das macht die Kundin. Sie schreibt Mails und ruft den Kundenservice an. Eine Anfrage unserer Redaktion an Depot zum Thema blieb unbeantwortet. Uns liegen jedoch die Nachrichten von Depot an die Kundin vor. In einer Mail steht: Wegen des Schutzschirmverfahrens sei es derzeit „rechtlich leider nicht möglich“, Anfragen zu Bestellungen mit Kaufdatum vor dem 15. Juli zu bearbeiten, „da hier leider weder Gewährleistungs- noch Widerrufsfristen greifen“. Weiter heißt es, Depot bedauere diese Umstände und die entstandenen Unannehmlichkeiten „ zutiefst“. Man könne den Unmut der Kunden nachvollziehen, bitte jedoch um Verständnis, da es keinerlei alternative Handlungsmöglichkeit gebe.

Verständnis für die Situation habe sie durchaus, erklärt die betroffene Neuweilerin. Dass sie jetzt aber eine Rückmeldung à la „Pech gehabt“ bekomme, findet sie enttäuschend. Die Personalfachkauffrau hätte sich ein Anschreiben des Deko-Händlers gewünscht mit einer Erklärung der Situation und der Ansage: „Wir kommen wieder auf Sie zu.“ Schließlich habe sie selbst nur per Zufall von der vertrackten Retouren-Situation erfahren. Wenn sie sich nicht auf der Website informiert hätte, hätte sie die Ware einfach mit dem beiliegendem Rücksende-Etikett zur Post gebracht.

Kundin geht es ums Prinzip

Im Kundencenter wisse niemand richtig Bescheid, so ihr Eindruck. „Das hat mich schon geärgert“, sagt die 33-Jährige. Einen finanziellen Schaden trägt die Kundin (aktuell) nicht. Die Bestellung erfolgte auf Rechnung über den Zahlungsanbieter Klarna – mit Zahlungsziel innerhalb von 30 Tagen. Die an Klarna übertragene Rechnung bezahlte die Neuweilerin bisher nicht und soll es nach Rücksprache mit dem Zahlungsanbieter im Moment auch nicht tun.

Ärgerlich findet die Frau aus dem Kreis Calw die Situation trotzdem. Ihr geht es ums Prinzip. Sie sagt: „Ich kann nicht verstehen, dass die AGB, die beim Kauf galten, jetzt nicht mehr gelten.“

Indes sind nicht nur Rückgaben eingeschränkt. Auch bereits gekaufte Gutscheine können nicht mehr eingelöst werden, heißt es mittlerweile auf der Depot-Website.

Anmeldung für Insolvenztabelle lohnt sich nicht

Dass ein solches Vorgehen bei einem laufenden Insolvenzverfahrens rechtens ist, erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW). Die Gewährleistungs- und Widerrufsfristen gelten zwar auch für Käufe vor dem Insolvenzantrag. Und auch Gutscheine sind in der Theorie weiterhin gültig. Hier sei die Formulierung des Depot-Kundendienstes nicht zutreffend, ist Oliver Buttler überzeugt. Er ist Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der VZBW. Bei einer Insolvenz können Ansprüche aus Gewährleistung und Garantie jedoch nicht mehr an das Unternehmen, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter gestellt und Forderungen auf Geldzahlung bei der sogenannten Insolvenztabelle angemeldet werden.

Da seien die Erfolgsaussichten allerdings gering, bzw. bekämen die Gläubiger am Ende meist nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Wertes. Solange Depot-Kunden keine Unsummen ausgegeben hätten, lohne sich eine Anmeldung für die Insolvenztabelle nicht. „Dieses Geld muss man leider abschreiben“, erklärt Buttler.

Anders sieht die Situation aus, wenn noch nichts bezahlt wurde. Wer Ware innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist zurückschicken möchte und die Rechnung noch nicht bezahlt hat, dem empfiehlt der VZBW-Experte: Den Widerruf gegenüber dem Unternehmen erklären, die Ware zurückschicken. Wenn das Unternehmen die Ware zurückbekomme, bestehe kein Anspruch mehr auf das Begleichen der Rechnung.

Aber Achtung! Das trifft nicht auf Rechnungskauf mit Klarna, Paypal und Co. zu. Also auch nicht auf die Situation der Kundin aus Neuweiler. Wenn Klarna die Rechnung ihr gegenüber nicht einfordere, geschehe das im Sinne der Kulanz, meint Experte Buttler. Anbieter wie Klarna würden die Rechnungen der Händler – in diesem Fall Depot – immer unmittelbar bezahlen. Das Geld sei also bereits weg und der Kunde müsse die Rechnung gegenüber dem Zahlungsanbieter begleichen. Buttlers Rat: „Man muss es einfach unter schlechter Erfahrung abhaken.“

Und was sollten Depot-Kunden seit Anmeldung der Insolvenz beachten? Es gelten die Gewährleistungs- und Widerrufsfristen. Nur auf Vorkasse sollten sich Kunden bei einem insolventen Unternehmen nicht einlassen. Ansonsten tragen sie laut Verbraucherzentrale das Risiko, dass die Zahlung bei ausbleibender Lieferung in die Insolvenzmasse fällt. Abgesehen davon könnten Kunden insolventer Unternehmen möglicherweise sogar Schnäppchen machen, erklärt Buttler. Während Insolvenzverfahren würden oft Lager geräumt und der Warenbestand verkleinert.