Schlägerei, Fremdgehen, Finanzvergehen – und die Sache mit dem Gänsehüten: Was vor drei Jahrhunderten die Rechtsprechung beschäftigte, klingt heute in Teilen sehr skurril. Foto: Alejandro Bernal, froto, Studio Peace, Jonathan Stutz, Björn Wylezich - stock.adobe.com / Montage: Ganter

Vom Ehebruch bis zum Tanzen um einen Hammel: Wir werfen zum Start unserer Kriminalserie einen Blick darauf, was in Oberndorf früher kurioserweise als Straftat galt.

Mord aus Eifersucht, Strafen wegen Ehebruchs, falsche Verdächtigungen, Beleidigungen und ein Erpresser – in den vergangenen 400 Jahren hat sich in Oberndorf und Umgebung einiges ereignet. In unserer Serie beleuchten wir spektakuläre oder kuriose Kriminalfälle. Heute: kuriose Vergehen und Strafen im 17. und 18. Jahrhundert in Oberndorf.

 

Die Zeche geprellt, im Rausch zugeschlagen und nicht vor Gericht erschienen – auf den ersten Blick sind die Verfehlungen der Menschen im 17. und 18. Jahrhundert, die bei unserer Recherche im Oberndorfer Stadtarchiv zu finden sind, dieselben wie heute. Doch bei genauerem Hinsehen hat sich – neben der Währung, in der die Strafe bezahlt werden muss – noch anderes geändert: zum Beispiel die Definition dessen, was eine Straftat ist.

Strafe für Ehebruch

So würde sich mancher Betroffener heutzutage vielleicht noch ein Urteil wegen Ehebruchs wünschen, muss diese Problematik jedoch mittlerweile zwangsläufig im Privaten klären.

Anders im 17. und 18. Jahrhundert in Oberndorf und Umgebung: In Bochingen wurde beispielsweise ein nicht näher definierter „M.G.“ wegen vier Jahren andauernden Ehebruchs mit einer sogenannten Turmstrafe belegt. Dabei handelte es sich offenbar um eine Haftstrafe bei Wasser und Brot. Zudem musste er 30 Gulden bezahlen.

Die ledige „M. K.“ traf es sogar noch härter. Sie wurde laut Aufzeichnungen im Archiv vom Scharfrichter an den Pranger gestellt und anschließend „vier Meilen weit auf ewig außerhalb der Herrschaft verbannt“.

Fehler beim Gänsehüten

Teuer zu stehen kam einen Bürger das Bezichtigen des Vogts, er habe 30 Kreuzer ungebührlich eingezogen. 60 Kreuzer ergaben laut Archivaufzeichnungen einen Gulden. Er musste vier Gulden als Strafe bezahlen. Doch auch der Vogt bekam sein Fett weg, denn er hatte den Bürger einen „Hundsfox“ gescholten und musste dafür eine Gulden und drei Kreuzer bezahlen.

In Oberndorf hatte sich ein Rottweiler strafbar gemacht, indem er beim Michaelismarkt nicht seinen Zoll entrichtet hatte und fortgeritten war. Er musste fünf Gulden Strafe zahlen.

In Altoberndorf gab es eine Kollektivstrafe, weil neun Bürger ihre Gänse nicht vom Hirten hüten ließen. Je fünf Gulden und 42 Kreuzer pro Person wurden fällig.

Und das Gänsehüten brachte noch einen Konflikt hervor. So musste „B. Sch.“ 38 Kreuzer bezahlen, weil er ein Kind wegen des Gänsehütens geschlagen hatte.

Eklat an der Kirchweih’

Verhältnismäßige geringe „Vergehen“ erlaubten sich zwei Personen in Waldmössingen, ebenfalls im Oberndorfer Stadtarchiv festgehalten. Die eine fuhr über eine Wiese und musste deshalb einen Gulden und 34 Kreuzer bezahlen, während die andere es wagte, trotz einer Vorladung nicht vor Gericht zu erscheinen und deshalb mit einem Gulden abgestraft wurde.

Einen Eklat gab es damals offenbar an der Kirchweih’ in Altoberndorf. Vier Epfendorfer wurden beschuldigt, „im Rausch mit Fäusten zugeschlagen und Donner und Hagel geschworen“ zu haben. Sie mussten je drei Gulden für ihr Fehlverhalten bezahlen.

Tanz um einen Hammel

Auch Unhöflichkeit war offenbar nicht gerne gesehen, erst recht nicht im Amtshaus. Ein Gulden wurde deshalb für einen „G. S.“ fällig.

In Beffendorf wurde der Streit zwischen zwei Frauen handgreiflich. Weil eine Frau ihre Magd dreimal an den Haaren gezogen hatte, muste sie 16 Gulden bezahlen. „M. R.“ nannte derweil einen ledigen Gesellen „Hundsfox“ und musste, wie schon der Vogt in Bochingen, einen Gulden entrichten.

Besonders kurios klingt die „Straftat“ eines ledigen Knechts. Dieser „hat um einen Hammel getanzt“ und wurde deshalb mit dem Turm gestraft. Der Hammel derweil fand für einen Gulden und 45 Kreuzer einen neuen Besitzer.