Freilich war der Ramadan ein Thema. Schließlich hatte der Täter, ein gläubiger Moslem, am Tattag im Juli vergangenen Jahres 14 Stunden lang nichts getrunken und gegessen. Mustafa Y. fastete. Körperlich hat das dem Täter zugesetzt. Münzer sprach von einer beginnenden Unterzuckerung und einer Dehydration. Er sagte aber auch, das Bewusstsein sei dadurch nicht getrübt gewesen.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen: Es ging ja nicht um das Fasten als solches, um den Akt der Glaubensausführung als solchen, der für sich genommen bei der Frage der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sei. Es ging daher auch nicht um die Frage, ober der Täter Moslem ist oder nicht. Deswegen spielt der Islam hier auch keine Rolle. Sondern es geht um die Folgen des Fastens auf Körper und Geist. Und dies auch nicht allein betrachtet, sondern eingebettet in eine Gesamtschau.
Sowohl Münzer als auch Grundke betonten darüber hinaus folgerichtig, der körperliche Zustand sei lediglich eines von insgesamt acht Merkmalen gewesen, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten näher beleuchteten. Andere Umstände seien die paranoiden Züge des Angeklagten gewesen, dessen mittelschwere Depression, Angstzustände oder die fehlende Integration, auch aufgrund fehlender Sprachkenntnisse.
Zusammen mit den weiteren Umständen am Tattag selber wie der körperlichen Schwächung und der Auseinandersetzung mit dem Nachbarn sei es zu einer Belastungsreaktion und einem Ausnahmezustand gekommen.
Insgesamt kam das Gericht zu keiner eindeutigen Diagnose und schloss sich dem psychiatrischen Gutachter an: Ralph-Michael Schulte hatte gesagt, eine verminderte Schuldfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden.
Die Nebenklage hatte auf eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes plädiert, die Staatsanwaltschaft hatte 13 Jahre wegen Totschlags in einem schwereren Fall gefordert, die Verteidigung hatte sich für maximal neun Jahre ausgesprochen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und ein Vertreter der Nebenklage zeigten sich jedoch in einer ersten Reaktion zufrieden mit dem Urteilsspruch.
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