Im Prozess vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen forderte der Vertreter der Staatsanwaltschaft am fünften Verhandlungstag für den 48-jährigen Angeklagten wegen Totschlags eine Haftstrafe in Höhe von elf Jahren. Foto: Werner Müller

„Overkill“ und „absoluter Vernichtungswille“: Staatsanwalt und Nebenklage fordern im Prozess um den Totschlag in Todtnau elf Jahre Haft für den 48-jährigen Angeklagten.

„Ein Schlachtfeld von der Küche über den Flur bis zu Tür“: Das Martyrium der 58-jährigen Frau aus Todtnau, die im September des vergangenen Jahres von ihrem Kurzzeit-Partner in der eigenen Wohnung mit 25 Messerstichen getötet wurde, lässt selbst einen erfahrenen Oberstaatsanwalt wie Christian Lorenz erschaudern.

 

Im Prozess vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen forderte der Vertreter der Staatsanwaltschaft am fünften Verhandlungstag für den 48-jährigen Angeklagten wegen Totschlags denn auch auch eine Haftstrafe in Höhe von elf Jahren. Der Rechtsanwalt der Nebenklägerin, der älteren Schwester der getöteten Frau, schloss sich diesem Antrag an. Die Verteidigung hielt hingegen eine mildere Strafe in Höhe von sieben Jahre Freiheitsentzug für angemessen.

Ohne Orientierung und Halt

Der Angeklagte führe ein Leben wie „eine „Art Schiffbrüchiger ohne Orientierung und ohne Halt“, erklärte der Staatsanwalt. Beim Streit an jenem verhängnisvollen Septembertag 2024 sei eine ohnehin schon „toxische Beziehung aus dem Ruder gelaufen“. Als seine Freundin den 48-Jährigen aus ihrer Wohnung werfen wollte und die Polizei anrief, weil dieser herumtrödelte, seien ihm „die Sicherungen durchgebrannt“. Ein „zentraler Punkt“ sei dabei das „mehr als problematische Frauenbild“ des Angeklagten, das auch in allen seinen vorangegangenen Beziehungen zum Vorschein gekommen sei. Die Frauen seien darin „immer die Bösen“ und Teil einer großangelegten Verschwörung gegen ihn.

Der Staatsanwalt attestierte dem Angeklagten bei seiner Tat einen „absoluten Vernichtungswillen“, nicht anders sei zu verstehen, dass er mit Glasscherben und einem 18 Zentimeter langen Messer 25 Mal auf sein körperlich weit unterlegenes Opfer einstach und dabei Herz, Lunge, Leber, Magen, Milz und Zwerchfell verletzte. „Zwölf Stiche waren tödlich – jeder für sich allein“, zitierte der Staatsanwalt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten.

Opfer grausam gejagt

Dass der Angreifer sein Opfer dabei „auf grausame Weise“ durch die gesamte Wohnung gejagt habe, sei nahezu „unvorstellbar“ und lasse einen erschaudern, so der Ankläger.

Laut psychiatrischem Gutachten sei es zwar nicht ganz auszuschließen, dass der unter Wahnvorstellungen, Halluzinationen und adulter ADHS leidende Mann in seiner Steuerungs- und damit in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt sei. Trotzdem sei es in Anbetracht der „objektiv sehr grausamen“ Tat aus rechtlicher Sicht nicht zwingend geboten, deswegen eine Strafmilderung in Betracht zu ziehen. Insofern halte er eine Freiheitsstrafe von elf Jahren für angemessen, so der Staatsanwalt.

Mit „großer Besorgnis“ betrachte er den Umstand, dass für den Angeklagten aus rechtlichen Gründen eine Unterbringung in die Psychiatrie nicht in Frage komme. Bestehe bei dem 48-Jährigen doch ein „hohes Rückfallrisiko“, wenn keine psychiatrische Behandlung erfolgt. Insofern sei es eine „große Aufgabe“, dafür zu sorgen, dass nach seiner Freilassung „keine Gefahr mehr von ihm ausgeht“, sagte der Staatsanwalt, der bereits bei der Vorstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens am vierten Verhandlungstag gewarnt hatte, dass es sich bei dem 48-Jährigen um eine „tickende Zeitbombe“ handele.

Hohes Rückfallrisiko

Der psychiatrische Gutachter hatte nach einer ausführlichen Untersuchung des Angeklagten in der Tat prognostiziert, dass bei dem 48-Jährigen ein „mittleres bis hohes Rückfallrisiko“ bestehe, falls er gegen seine paranoide Schizophrenie und seine Wahnvorstellungen in Kombination mit Alkohol-, Medikamenten- und Kokainmissbrauch nichts unternimmt . „Er gehört in psychiatrische Behandlung“, erklärte der Gutachter.

Der Rechtsanwalt der Nebenklägerin lobte in seinem Plädoyer das „vorbildliche Verfahren“ vor der Schwurgerichtskammer und stimmte den Ausführungen des Anklagevertreters zu „fast 100 Prozent“ zu. Zwar gebe es bei der Bluttat keine Merkmale für einen Mord im juristischen Sinne, die Tötung der Frau sei indes mit „hoher Grausamkeit“ erfolgt. „Das war ein Overkill“, so der Rechtsanwalt. Auch er plädierte dafür, für den Totschlag keine mildernden Umstände ins Kalkül zu ziehen, zumal der Angeklagte „keinerlei Reue“ zeige und sein Geständnis auch „nicht viel wert“ sei. Für diesen „unglaublichen Gewaltexzess“ sei er vielmehr zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren zu verurteilen.

Angeklagter bereut seine Tat

Die Verteidigerin des 48-Jährigen erklärte, die verhängnisvolle Tat sei im Affekt geschehen, da sei ein Streit auf tragische Weise eskaliert. Ihr Mandant habe sein Verhalten nicht mehr steuern können, weil er in seinem Wahnsystem und in seinen krankhaften Störungen gefangen sei. Grausamkeit im juristischen Sinne liege bei der tödlichen Attacke nicht vor, der Angeklagte habe sein Opfer nicht quälen wollen. Der Tod sei vielmehr sehr schnell eingetreten. Ihr Mandant leide seit der Tat unter Albträumen und bereue sie zutiefst, sagte sie. Sein Geständnis habe durchaus einen Wert, widersprach sie dem Nebenklägervertreter und plädierte auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.