Bei einem toten Schwan am Rhein bei Neuried ist das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen worden.
Derzeit sind im Ortenaukreise keine weiteren bestätigten Fälle der Geflügelpest bekannt, heißt es in einer Mitteilung des Landratsamts.
In diesem Jahr wurde die Geflügelpest in Europa ganzjährig und nicht nur saisonal festgestellt. Zusätzlich überfliegen die Wildvögel derzeit auf ihrem Zug in die Überwinterungsquartiere auch den Ortenaukreis. Somit steigt das Eintragsrisiko durch bereits infizierte Wildvögel.
Das Friedrich-Loeffler-Institut schätzt das Risiko für den Eintrag in Geflügelhaltungen und Vogelbestände als hoch ein. Vor diesem Hintergrund wird das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung die Entwicklung genau beobachten und bei Bedarf weitere Maßnahmen ergreifen.
Institut schätzt Gefahr für Menschen sehr gering ein
Für die allgemeine Bevölkerung schätzt das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko einer Ansteckung als sehr gering ein. In Deutschland ist bislang kein Fall einer Infektion beim Menschen bekannt geworden. Bürger sollten Wildvögel, die schwach, teilnahmslos oder auf andere Weise krank erscheinen, jedoch nicht anfassen oder mitnehmen, so die Mitteilung des Landratsamts. Tote Vögel können unter Angabe des Fundorts dem Veterinäramt gemeldet werden.
Alle Geflügelhalterwerden aufgerufen, die in Baden-Württemberg geltenden Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass bei Auslauf- und Freilandhaltungen direkte und indirekte Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln unbedingt verhindert werden müssen.
Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, müssen unbedingt vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet.
Tierhalter müssen nun besonders auf Vorgaben achten
Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen: Kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln, Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit gesonderter Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks, Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung.
Zudem müssen Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Das Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ist ausschließlich im Stall erlaubt. Das Tränken ist nur mit Leitungswasser gestattet, nicht mit Oberflächenwasser.
Betriebsfremde Personen und Haustiere müssen von den Ställen ferngehalten werden. Zudem darf man nur gesunde Tiere aus unverdächtiger Herkunft zukaufen.
Darüber hinaus ist laut Mitteilung insbesondere beim Zukauf von Geflügel über sogenannte mobile Geflügelhändler beziehungsweise über mobile Standorte erhöhte Vorsicht geboten, wie das Ausbruchsgeschehen in Deutschland immer wieder zeigt.