Die Kosten für die Schülerbeförderung wollte eine Elterninitiative an den Staat verweisen lassen. Die Klage ist nun aber gescheitert: Eltern dürfen an Schülertickets beteiligt werden, urteilte das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Sigmaringen - Eltern in Baden-Württemberg müssen für die Busfahrkarten ihrer schulpflichtigen Kinder zahlen – das hält eine Initiative „Eltern für Elternrechte in Baden-Württemberg“ für einen Bruch internationalen Rechts. Das Initiativmitglied Theo Keck aus Rottenburg hatte deswegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Er forderte vom Landkreis Tübingen die volle Kostenübernahme des Bustickets für seinen schulpflichtigen Sohn. Der Kreis müsse seine entsprechende Satzung zur Erhebung der Schülerbeförderungskosten ändern oder tilgen. Der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1966 von den UN verabschiedet, beschreibe den unentgeltlichen Zugang jedes Einzelnen zu Bildung.
Erhebung eines Eigenanteils zulässig
Wie sich bereits in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli andeutete, wies die 9. Kammer unter Vorsitz von Malte Graßhof die Klage am Mittwoch ab. Der ins Feld geführte internationale Pakt habe, obwohl von der Bundesrepublik ratifiziert, „keine unmittelbare Anwendbarkeit“ auf deutsches Recht und sei auch nicht einklagbar, so das Gericht. Schon zum Verhandlungsauftakt hatte Grashof die Meinung vertreten, der Pakt sei seinem Wortlaut nach mehr eine „Denkschrift“, nicht aber bindendes Gesetz. Auch die grundgesetzliche staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie begründe keinen Anspruch, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung vollständig übernehme. Die Erhebung eines Eigenanteils komme „nicht einem verfassungswidrigen Schulgeld gleich“, so die Feststellung.
Der Landkreis Tübingen verzichte außerdem satzungemäß auf das Busfahrgeld, wenn dessen Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine „unbillige Härte darstellen“ würde (AZ: 9 K 5396/15). Die Kläger hatten vor Prozessbeginn angekündigt, im Fall einer Abweisung Berufung einzulegen. Dazu bliebe ein Monat Zeit.