Was tun, wenn das Urlaubsziel derzeit Kriegsgebiet ist? Darüber klärt die Kehler Reiserechtsexpertin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum auf. Foto: Roessler

Veranstalter sagen Reisen in die Krisenregion oft nur mit wenig Vorlauf ab. Reiseexpertin Karolina Wojtal vom Verbraucherzentrum Kehl klärt auf, was das für Urlauber bedeutet.

Der Iran-Krieg durchkreuzt viele Reisepläne. Der geplante Urlaub in einem Land in der betroffenen Region im Nahen Osten, in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in Jordanien? Gerade undenkbar, das Auswärtige Amt warnt vor Reisen dorthin. Die Veranstalter reagieren auf die Lage – allerdings in Etappen: Geplante Reisen in die Region werden teils nur mit einer Woche Vorlauf abgesagt. Dann besteht die Wahl zwischen einer Erstattung des Reisepreises und einer kostenlosen Umbuchung auf ein anderes Ziel.

 

Bei Umbuchungen gilt: „Die Länge der Reise und der angebotene Hotelstandard müssen gleichwertig sein“, sagt die Reiserechtsexpertin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum in Kehl. „Ich muss nichts annehmen, das minderwertiger ist als ursprünglich gebucht.“ Das gelte auch bei Fernreisen in andere Ziele wie die Malediven oder die Seychellen, bei denen Veranstalter aufgrund der Einschränkungen an den Flughafen-Drehkreuzen im Nahen Osten oft umplanen müssten.

Ist die Reise erst in einigen Wochen geplant, etwa rund um Ostern, wird oft zunächst nur eine Umbuchung angeboten. Dann muss man überlegen: Nimmt man das Angebot an, oder wartet man lieber ab und spekuliert darauf, dass die Reise ganz abgesagt wird?

Die geplante Reise selbst abzusagen kann teuer werden

In dem Fall muss man sich bewusst sein: Die Entscheidung zur Reiseabsage erfolgt je nach Veranstalter mitunter erst wenige Tage vorher. Wojtal rät, in diesem Fall Kontakt mit dem Veranstalter aufzunehmen und zu fragen, an welchem Zeitpunkt über Reiseabsagen entschieden wird.

„Vielleicht ist das absehbar, weil der Veranstalter hier nach einem gewissen Rhythmus vorgeht“, so Wojtal. Dann kann man überlegen, ob die Umbuchung infrage kommt oder man auf eine Reiseabsage und damit die Erstattung des Preises spekuliert.

Bei Buchungen für Reisen in einigen Monaten gibt es oft noch keine Umbuchungsangebote. Was heißt das für Betroffene? Vorschnell auf eigene Faust selbst stornieren, davon würde Wojtal abraten. Das kann empfindliche Stornierungsgebühren nach sich ziehen, falls eine Reise zum gebuchten Zeitpunkt doch sicher realisiert wäre. Wer für eine Reiseabsage fast den gesamten Preis als Gebühr bezahlen müsste, wartet also im Zweifel lieber ab.

Denn rechtlich betrachtet gilt: Um als Urlauber kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten zu können, muss es bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Reise nicht wie geplant angetreten werden kann, heißt es von der Verbraucherzentrale Hessen.

Im Vorteil sind jene, die mit einem Flex-Tarif gebucht haben

Wie die Situation in vier Wochen oder in vier Monaten aussieht? Darüber kann man aktuell in der Dynamik der Lage nur spekulieren. Hat man jedoch für den Sommer eine Reise nach Dubai oder in den Oman gebucht und fühlt sich einfach unwohl bei dem Gedanken, in die Region zu reisen, sollte man in jedem Fall prüfen, ob der Rücktritt vom Reisevertrag zum jetzigen Zeitpunkt vielleicht noch kostenfrei oder zu geringen Gebühren möglich ist. Und dann eine Entscheidung treffen.

Im Vorteil ist, wer mit einem Flex-Tarif gebucht hat, den es bei vielen Reiseveranstaltern als Zusatzoption bei der Pauschalreise-Buchung gibt – in der Regel gegen einen Aufpreis: Der Tarif ermöglicht dann eine Reiseabsage oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen bis zu einem gewissen Datum vor Abreise. Oft beträgt die Frist eine, zwei oder vier Wochen vorher.

Info – Individualreisen?

Wer Flüge und Hotels individuell gebucht hat, ist im Zweifel auf ein Entgegenkommen seiner Vertragspartner angewiesen, sofern eine kostenfreie oder günstige Stornierung nicht vertraglich vereinbart sei, so die Verbraucherzentrale. Streicht aber die Airline den Flug oder kann diesen nicht machen, müsse der Flugpreis erstattet werden. Gleiches gelte, wenn ein Hotel gar nicht erreicht werden könne.