Für Besucher weitgehend abgeriegelt: der Altbau des Freudenstädter Krankenhauses. Foto: Rath

Bei den Krankenhäusern Landkreis Freudenstadt gilt wieder ein generelles Besuchsverbot, um das Risiko eines Eintrags des Coronavirus zu senken. Es gibt für bestimmte Fälle jedoch Ausnahmen.

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Kreis Freudenstadt - So erhalten auch Bevollmächtigte, die Patienten wegen ihres Gesundheitszustands wie demente Senioren betreuen, "nach entsprechender Indikation und Rücksprache mit dem behandelnden Arzt" einen Passierschein, teilt die KLF auf Anfrage unserer Redaktion mit.

Die Tochter einer 91-jährigen Patientin aus dem Landkreis, die nach eigenen Angaben eine unterzeichnete Verfügung ihrer Mutter vorweisen könne und auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Besuch im Klinikum erfülle, berichtete, ihr sei der Zugang zunächst verwehrt geblieben.

Absprache mit den Ärzten

Ansonsten ist das generelle Besuchsverbot im Klinikum Freudenstadt und in der Klinik für Geriatrische Rehabilitation Horb wieder in Kraft. Von dem Verbot "selbstverständlich ausgenommen" sind laut KLF in Absprache mit den behandelnden Ärzten eine begleitende Person bei der Geburt, der Besuch von minderjährigen Patienten sowie lebensbedrohlich erkrankter und palliativbetreuter Patienten. Auch der Besuch von Seelsorgern sei bei schwer Erkrankten erlaubt. Den Besuchern werde nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt ein Besuchsschein ausgestellt. Die Begleitperson bei der Geburt benötige hingegen keinen Besuchsschein. Vätern sei außerdem Besuche auf der Wochenbettstation und der Kinderintensivstation gestattet.

Die Voraussetzungen

Besucher in den Häusern, die von dem generellen Verbot ausgenommen seien, müssten geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Der Nachweis eines Antigenschnelltests solle "primär selbst mitgebracht" werden. Das Testergebnis dürfe nicht älter als 24 Stunden sein und müsse laut KLF von einer qualifizierten Stelle abgenommen und dokumentiert werden. Ein negatives PCR-Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden, zähle ebenfalls als Nachweis. Es bestehe FFP-2 Maskenpflicht. Eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil sei von Besuchern ebenfalls selbst mitzubringen.