Kläger Siegfried Rall ist durch den Einsatz von Altglas im Zementwerk nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, urteilt das Verwaltungsgericht. Foto: Visel

Siegfried Rall, der gegen den Altglas-Einsatz im Zementwerk geklagt hat, sei dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, so der Tenor des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das die Klage abgewiesen hatte. Jetzt liegt die Urteilsbegründung vor.

Dotternhausen/Sigmaringen - Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das mit Urteil vom 23. März die Klage von Siegfried Rall gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für das Zementwerk Dotternhausen zum Einsatz von Altglas als Ersatzrohstoff abgewiesen hatte, hat nun die Urteilsgründe auf 65 Seiten vorgelegt.

"Rechtsfehler liegen nicht vor"

Der Kläger hatte formelle und materielle Fehler der durch das Regierungspräsidium Tübingen erteilten Änderungsgenehmigung geltend gemacht. Das Gericht habe entschieden, dass die Genehmigung keine subjektiven Rechte des Klägers verletze. Die vom Kläger angeführten Rechtsfehler lägen nicht vor, insbesondere sei für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen.

Die UVP-Vorprüfung, eine überschlägige Prüfung zur Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, habe den Vorgaben entsprochen und sei entgegen der Auffassung des Klägers weder formell noch inhaltlich zu beanstanden; insbesondere begegne die Bestimmung des Untersuchungsradius bezüglich der Luftschadstoffemissionen keinen Bedenken.

Grenzwerte eingehalten

Auf mögliche Verfahrensfehler im Hinblick auf die unterbliebene Beteiligung anderer Behörden im Genehmigungsverfahren könne der Kläger sich nicht berufen, teilt die Kammer mit. Die Änderungsgenehmigung weise auch in materieller Hinsicht keine den Kläger in seinen Rechten verletzenden Mängel auf.

Durch den Einsatz von Glasabfällen als Ersatzrohstoff im Kalzinator der Anlage, einer Einrichtung, die der Vorwärmung der Rohstoffe für den Brennprozess im Drehofen dient, würden die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte der 17. Bundesimmissionsschutz-Verordnung eingehalten, weshalb offenbleiben könne, inwieweit diese überhaupt Drittschutz vermittelten.

Filteranlage auf dem Stand der Technik

Ob die von Holcim eingesetzte Filteranlage für Luftschadstoffe dem Stand der Technik entspreche, sei wegen der Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf die Verletzung drittschützender Vorschriften unerheblich.

Das Vorhaben verstoße schließlich auch nicht gegen abfall- und gewässerschutzrechtliche Vorschriften. Im Hinblick auf einen weiteren, erst nach Klageerhebung in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand, nämlich die begehrte Herausgabe von Unterlagen (unter anderem die Protokolle über Emissionsmessungen), sei die Klage bereits unzulässig. Die Voraussetzungen einer wirksamen Klageänderung lägen insoweit mangels Sachdienlichkeit nicht vor. Die Erweiterung der Klage greife über den ursprünglichen Prozessstoff hinaus, weil die betreffenden Fragen zwar ihre Ursache im Immissionsschutzrecht hätten, aber im Informationszugangsrecht gelöst werden müssten.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat.