Nach einer Klage des Balinger Möbelhauses Rogg hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof am Mittwoch bestimmte Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel kassiert.
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Balingen/Mannheim - Anlass für die Klage war ein Passus in der Corona-Verordnung des Landes, der Regelungen für den "normalen" Einzelhandel abseits von Grundversorgern wie Supermärkten oder Apotheken aufstellt.
Strengere Regeln für sonstigen Einzelhandel
Für diesen sonstigen Einzelhandel – etwa auch Möbelhäuser wie Rogg – gelten strengere Regeln als für die Grundversorger: So müssen Betriebe und Geschäfte etwa bei regional hohen Infektionszahlen schließen oder dürfen maximal Einkäufe nach Terminvereinbarung anbieten. Zudem gibt es strengere Vorschriften für die zulässige Kundenzahl pro Quadratmeter.
Die Richter kippten diese strengeren Vorgaben nun und begründeten dies mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Corona-Verordnung auch dem Buchhandel eine unbegrenzte Öffnung ohne Beschränkungen erlaube. Hierfür fehle, so die Richter, ein sachlicher Grund – denn der Buchhandel diene nicht der Grundversorgung.