Vom Arbeitgeber bezahlte Zuschüsse zur Kinderbetreuung werden auf Sonderausgaben gegengerechnet, vermindern als die zu zahlenden Steuern nicht.
Stuttgart - Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Beträge stellte sich die Frage, ob vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse zur Betreuung des Kindes auf die Kinderbetreuungskosten anzurechnen sind. Nun hat der Bundesfinanzhof für Klarheit gesorgt.
Beispiel: Ein Vater bezahlt für die Betreuung im Kindergarten 900 Euro Beitrag jährlich. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.
Sonderausgabenabzug wird um Zuschuss gekürzt
Nach dem Einkommensteuergesetz sind zwei Drittel der Aufwendungen „für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt (. . .) gehörenden Kindes (. . .) als Sonderausgaben abziehbar“. Aber gilt das auch trotz der steuerfreien Zuschüsse vom Chef? Darf der volle Betrag abgezogen werden? In dem Beispiel also zwei Drittel von 900 Euro, ergibt 600 Euro. Die Finanzämter kürzen den Sonderausgabenabzug regelmäßig um die steuerfreien Zuschüsse.
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Diese Kürzung stand nun beim Bundesfinanzhof (BFH) in München auf dem Prüfstand – und wurde als rechtmäßig angesehen. Bereits die Vorinstanzen hatten zum Nachteil der Eltern entschieden.
Urteil gegen „unberechtigte Doppelbegünstigung“
In einem Fall scheiterte ein Vater mit der Auffassung, die Aufwendungen für den Kindergarten seien nicht um den Arbeitgeberzuschuss zu mindern, da der entsprechende Paragraf im Einkommenssteuergesetz eine Kürzung schlichtweg nicht vorsehe. Das Finanzamt hielt dagegen, dass Sonderausgaben nur dann abgezogen werden dürften, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und „endgültig“ wirtschaftlich belastet werde. Für das Beispiel bedeutet das, dass eine Belastung nur in Höhe von 300 Euro vorliege.
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Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung nun. Als Sonderausgaben dürften nur Ausgaben berücksichtigt werden, „durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig belastet ist“. Diese Belastung werde durch steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber gemindert. Andernfalls fände eine „unberechtigte Doppelbegünstigung“ statt.