„Kernzeitraben“ – so heißt die Ganztagsbetreuung für Grundschüler in Bisingen. Foto: Kauffmann

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Das ist der aktuelle Stand.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Sigmaringen haben die Gemeinde im September per einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antrag der klagenden Eltern auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

 

Die Gemeinde legte daraufhin Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz, beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim, ein. Im Oktober hieß es auf Anfrage, dass die Richter im November entscheiden werden. Allerdings ist eine Entscheidung nicht mehr notwendig, denn: „Heute hat die Gemeinde ihre Beschwerde für erledigt erklärt“, berichtet ein Sprecher des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf Freitag, 14. November.

Bescheid bleibt negativ

Die Beschwerde der Gemeinde ist im Laufe des Verfahrens gegenstandslos geworden, denn die Gemeinde ist ihren „Verpflichtungen aus der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen inzwischen nachgekommen“, erklärt der Pressesprecher weiter.

In diesem neuen Bescheid hat die Gemeinde den betreffenden Antrag auf Aufnahme in die Kernzeitbetreuung für das Schuljahr 2025/2026 erneut abgelehnt – und kam übrigens zum gleichen Ergebnis wie schon vor der juristischen Auseinandersetzung.

Weil die Gemeinde die Bewerbung neu beschieden hat, regte das Gericht eine „porzessbeendende Erklärung“ an, die das Verfahren formal beendet.

Flyer reicht nicht

Rückblick: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Beschluss vom 11. September die bisherige Vergabepraxis der Gemeinde Bisingen für Kernzeitbetreuungsplätze einer umfassenden rechtlichen Prüfung unterzogen und mehrere Punkte beanstandet.

Nach Auffassung des Gerichts genügte das damalige Verfahren den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht, weil die maßgeblichen Auswahlkriterien nicht in einer förmlich beschlossenen und veröffentlichten Regelung, sondern lediglich in einem an die Eltern gerichteten Informationsflyer festgelegt waren. Eine solche Verwaltungspraxis sei für den rechtsstaatlich gebotenen gleichheitsgerechten Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung nicht ausreichend, da sie keine hinreichend bestimmte und überprüfbare Grundlage für die Auswahlentscheidung biete.

Kriterium zu weit gefasst

Darüber hinaus beanstandete das Gericht die inhaltliche Ausgestaltung des Kriteriums „beide Erziehungsberechtigte arbeiten in einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 150 Prozent“. Dieses Kriterium sei zu unbestimmt und zu weit gefasst, weil es von einem Großteil der Bewerber erfüllt werde und damit keine ausreichende Differenzierung zwischen verschiedenen Betreuungsbedarfen ermögliche.

Ohne nähere Abstufung oder Gewichtung führe die bloße Erfüllung dieses Merkmals nicht zu einer sachgerechten Priorisierung. Schließlich kritisierte das Gericht, dass innerhalb der Gruppe gleichrangiger Bewerber keine klaren Regeln für die weitere Auswahl bestanden. Insbesondere fehlte ein vorab festgelegtes, transparentes Verfahren für den Fall von Ranggleichheiten. Dies habe zur Folge, dass die Entscheidungsfindung weder für die Bewerber vorhersehbar noch nachträglich überprüfbar sei, was die Gefahr sachfremder Erwägungen und willkürlicher Entscheidungen begründe.

Richtlinien überarbeitet

Um den gerichtlichen Vorgaben zu entsprechen und künftig eine rechtssichere Grundlage für alle Vergaben zu schaffen, wurde die Vergaberichtlinie unter Einbeziehung rechtlicher Beratung überarbeitet und vom Gemeinderat im Oktober einstimmig beschlossen. Anhand dieser Kriterien wurde die Bewerbung auf den Platz in der Kernzeitbetreuung neu beschieden und neu abgelehnt – diesmal rechtssicher.