Fünf der 28 Kehler Spielhallen erhielten von der Gewerbebehörde eine Schließungsverfügung. Foto: Wüstneck

Neue Regelungen im Landesglücksspielgesetz werden nicht vollzogen. Schließungsverfügungen für betroffene Spielhallen vorerst ausgesetzt.

Kehl - Fünf der 28 Kehler Spielhallen sind von der Abstandsregelung im neuen Landesglücksspielgesetz betroffen und hätten deshalb eigentlich zum 1. Juli schließen müssen. Das Land hat die Behörden angewiesen, in solchen Fällen zwar Schließungsverfügungen zu erlassen, diese aber nicht zu vollziehen.

So werden alle Spielhallen zunächst weiter betrieben. Das Landesglückspielgesetz sieht vor, dass Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurden, am 1. Juli zu schließen sind, wenn sich im Abstand von 500 Metern weitere Spielhallen befinden.

Von dieser Regelung sind in Kehl fünf Spielhallen betroffen, die alle im Gewerbegebiet "Läger" liegen, heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt Kehl. Das Land hat nun einen Erlass herausgegeben, der die kommunalen Gewerbeämter verpflichtet, Schließungsverfügungen zu erlassen, sie aber nicht durchzusetzen. Hintergrund für diese Anweisung sind verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Verfahren, die von Spielhallenbetreibern angestrengt worden sind und deren Ausgang abgewartet werden soll.