Die Auseindersetzung, wem Anteile an der Kaufhauskette Breuninger zustehen, ist noch nicht vorbei. Foto: Lichtgut/Leif Piechowski

Wer die Auseindersetzung um die Anteile an der Kaufhauskette Breuninger nach dem Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts zu den Akten legen wollte, hat sich getäuscht. Der Kläger, der einen Anteil an dem Unternehmen fordert, hat sich nun an den Bundesgerichtshof gewendet.

Stuttgart - Der Streit um die Anteile an der Stuttgarter Kaufhauskette Breuninger beschäftigt nun sogar den Bundesgerichtshof (BGH). Nach Recherchen unserer Zeitung hat Wolfgang Blumers, der einen Anteil an der Kaufhauskette fordert, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH in Karlsruhe eingereicht. Das Gericht bestätigte den Eingang des Schreibens (AZ 2 ZR 206/16).

Im Juli hatte das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass die Forderung des Juristen nach Unternehmensanteilen unbegründet sei und seine Klage abgewiesen. Blumers habe nicht beweisen können, dass ihm eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage gemacht worden sei, so das Gericht. Der Zivilsenat hob zugleich eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts auf. Es hatte dem Kläger zehn Prozent der Anteile an dem Unternehmen zugesprochen. Dieser hatte ursprünglich 20 Prozent im Wert von 220 Millionen Euro beansprucht.

Das OLG hat die Sache mit seinem Urteil für erledigt erklärt, indem es keine Revision zugelassen hat. „Die zu entscheidenden Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich“, heißt es im Urteil von Juli.

Jahrelanger Rechtsstreit

Gegen diese Einschätzung wehrt sich Blumers nun mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Nun prüft das BGH das Urteil unter anderem auf Rechtsfehler. Wenn das BGH die Revision zulässt, findet dort eine weitergehende Prüfung mit mündlicher Verhandlung statt. Sollte das Gericht das OLG-Urteil in der Folge aufheben, kann es – je nachdem, welche Gründe für die Aufhebung vorliegen– selbst ein Urteil sprechen oder den Fall ans OLG Stuttgart zurückverweisen.