Nachdem der Mehrgeschoss-Wohnungsbau im Gebiet Käppeleswasen II in Dauchingen Fahrt aufgenommen hat – das Gebäude auf dem Foto ist mittlerweile bezogen – beschloss der Rat einen Bebauungsplan, um den Zubau lenken zu können. Foto: Stefan Preuß

Ein besonderes schönes Stück deutscher Bürokratie gab es in der jüngsten Sitzung des Dauchinger Gemeinderates zu begutachten. Es ging um den Bebauungsplan Käppeleswasen II.

Der war 2022 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen worden und ist seit einem Jahr auch in Kraft. „Leider mussten wir feststellen, dass der Bebauungsplan einen Fehler enthält. Die in den planungsrechtlichen Festsetzungen unter Nr. 2.3.1 festgelegte maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen hat als Bezugspunkt die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EFH) auf Grundlage des vorhandenen Geländes zugeordnet bekommen“, teilte die Verwaltung mit.

Bezugspunkt nötig

Der geneigte Bürokrat ahnt es: Das geht so natürlich nicht. Denn es gibt auch noch eine Baunutzungsverordnung, und die schreibt in Paragraf 18, Absatz 1 vor, dass das vorhandene Gelände ohne weitere konkrete Höhenfestsetzung kein zulässiger Bezugspunkt ist. Heißt also: In den Bebauungsplan muss ein gültiger Bezugspunkt eingearbeitet werden. Diese Aufgabe soll die Höhenlage der Erschließungsstraßen sowie die Höhe über dem festgelegten Nullniveau der amtlichen Bezugshöhe in Deutschland (Normalhöhennull – NHN) übernehmen.

Spezielles Verfahren zur Nachbesserung

Da solche Feinheiten offenbar häufiger erst nach Inkrafttreten, etwa durch Anträge auf Basis des Bebauungsplanes, auffallen, gibt es ein spezielles Verfahren zur Nachbesserung im Baugesetzbuch. „Hierzu sind verfahrenstechnisch die Schritte nachzuholen, die nach einer Änderung der entsprechenden Festsetzung vorgenommen werden müssen. Notwendig ist folglich eine erneute qualifizierte Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, hiernach die Abwägung der eingehenden Stellungnahmen sowie im Nachgang ein erneuter Satzungsbeschluss nebst Ausfertigung und ortsüblicher Bekanntmachung mit rückwirkender Inkraftsetzung der Behebung des Fehlers“, informierte die Verwaltung.

Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen

Angesichts des geringen Änderungsumfangs konnte zudem bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur bezüglich der geänderten oder ergänzten Teile abgegeben werden können. Der Gemeinderat hat einstimmig die Durchführung des ergänzenden Verfahrens mit rückwirkender Gültigkeit beschlossen.