Ab 1. Juli wird Kabelfernsehen Mieter- statt Vermieter-Angelegenheit wie bisher. (Symbolbild) Foto: dpa/Bernd Weißbrod

Seit 1980 legten die Vermieter den Anbieter für den Kabel-Anschluss in einer Mietwohnung fest, die Mieter hatten keinen Einfluss darauf. Das ändert sich jetzt ab dem 1. Juli.

Seit den 1980er Jahren mussten Mieterinnen und Mieter für einen Kabel-TV-Anschluss zahlen, auch wenn sie diesen gar nicht nutzten. Ab 1. Juli dieses Jahres ändern sich die Regelungen dafür. Dann nämlich fällt das sogenannte Nebenkostenprivileg endgültig weg. Eventuell müssen Vermieter und Mieter nun tätig werden. 

 

Bisherige Regelung

Bis dato müssen und können sich Mieterinnen und Mieter nicht selbst um ihren Kabelanschluss in ihrer Wohnung kümmern. Die Vermieterinnen oder Vermieter wählen den Anbieter aus und rechnen die Gebühren über die Betriebskosten ab. Das ist alternativlos und gilt für alle Mietenden, egal, ob diese den Anschluss nutzen oder nicht. Wollen sie Fernsehen lieber über das Internet oder Satellit schauen, müssen sie doppelt zahlen. 

Dieses Nebenkostenprivileg wurde am 1. Dezember 2021 abgeschafft. Seitdem gilt eine Übergangsfrist für Vermieter.

Neue Regelung 

Ab dem 1. Juli dürfen Hausverwaltungen und Hauseigentümer die Kosten nicht mehr automatisch auf die Mietenden umlegen und müssen die alten Sammelverträge kündigen. Wer weiter Fernsehen über Kabel schauen will, muss also selbst aktiv werden und einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter abschließen.

Oftmals sind Verbraucherinnen und Verbraucher aber noch unsicher wegen der neuen Regelung. Eine Umfrage des Vergleichsportals Verivox zeigt, dass jede und jeder Fünfte nicht weiß, ob sich im eigenen Haushalt etwas ändert. Ähnlich vielen Menschen ist die Änderung demnach egal, jede und jeder Vierte fürchtet hingegen Nachteile durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs.

Preise könnten steigen

Entscheiden sich Mieterinnen und Mieter dafür, den Kabelanschluss zu behalten, könnte dies Einschätzungen von Verbraucherschützern zufolge etwas mehr kosten als bisher. Zum einen dürften den Anbietern Kunden wegbrechen und sie deshalb die Preise erhöhen. Außerdem waren die bisherigen Sammelverträge für ganze Häuser meist günstiger als Einzelverträge pro Haushalt. Wer kein Kabelfernsehen schaut, profitiert hingegen, weil die Kosten für den Anschluss wegfallen. 

Rahmenverträge über den Vermieter

Sammelverträge bleiben weiterhin möglich. Vermieterinnen und Vermieter müssen dafür allerdings separate Vereinbarungen mit ihren Mietenden abschließen. Da jedoch Mieter selbst entscheiden können, ob sie eine solche Vereinbarung mit der Vermieterseite treffen wollen, und es zudem immer wieder zu Mieterwechseln in Wohnungen kommt, „werden Vermieter ihren Mietern in Zukunft wohl nur selten ein solches Angebot machen“, sagte Holger Catenhusen vom Mieterverein Potsdam der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Alternativen zum Kabelfernsehen

Längst bieten die TV-Sender ihr Angebot auch über Mediatheken im Internet an. Teilweise ist die Nutzung aber ebenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden. Das gesamte Programm kann auch über Streamingdienste oder den eigenen Internetanbieter empfangen werden. 

Über eine DVB-T2 Antenne können laut Verbraucherzentrale Hamburg rund 40 Sender geschaut werden. Zusätzliche Optionen gibt es über das Internet. Sind Privatsender gewünscht, müsse mit Kosten von rund acht Euro monatlich gerechnet werden.

Alle gängigen Fernsehprogramme werden zudem frei und unverschlüsselt per Satellit empfangen. „Jedoch müssen Sie abklären, ob Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Ihnen erlaubt, eine Satellitenschüssel am Haus anzubringen“, erklärten die Verbraucherschützer.

Warnung vor zu schnellen Vertragsabschlüssen

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Kundinnen und Kunden sich in Ruhe zu überlegen, welche Produkte für sie in Frage kommen. „Schließen Sie nicht vorschnell an der Haustür einen Vertrag ab, auch wenn man Sie hierzu drängt“, heißt es. Auch im Geschäft sollten Verträge nicht vorschnell geschlossen werden - anders als bei Haustürverträgen bestehe dabei nämlich kein Widerrufsrecht.