Der Eingang zur JVA – zwei Inhaftierte standen in Rottenburg vor Gericht. Foto: Mirijam Nowotny

Zwei Häftlinge werden wegen eines Angriffs mit einer Rasierklinge angeklagt, doch die Aussagen sind widersprüchlich. Was dahinter stecken könnte.

Von den beiden Häftlingen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Rottenburg, die vor Gericht stehen, sollte einer am Verhandlungstag entlassen werden. Der Vorwurf: Er soll gemeinsam mit einem Komplizen einen Mithäftling angegriffen haben – angeblich sogar mit einer Rasierklinge. Doch vor Gericht stellt der Hauptbelastungszeuge den Vorfall plötzlich anders dar.

 

Der Zeuge, zugleich das mutmaßliche Opfer, erwähnt die angebliche Rasierklinge in seiner Aussage kein einziges Mal – anders als bei seiner Vernehmung unmittelbar nach dem Vorfall. Auch auf Nachfrage des Richters weicht er aus. Einer der mutmaßlichen Täter schweigt völlig, der andere widerspricht der Aussage des Hauptzeugen teilweise.

Weitere Zeugen können nicht befragt werden – sie sind schon abgeschoben oder inzwischen in einem anderen Bundesland untergebracht. So steht vor Gericht Aussage gegen Aussage. Am Ende stellt der Richter das Verfahren ein – die Staatskasse trägt die Kosten. Und die geplante Entlassung erfolgt.

Häftlinge als Zeugen: Warum ihre Aussagen oft unzuverlässig sind

Oft stehen Richter und Staatsanwälte bei solchen Fällen vor dem Problem, belastbare Zeugenaussagen zu finden. „Häftlinge begegnen staatlichen Behörden, der Polizei und der Justiz oft mit Skepsis – das zeigt sich auch in ihrer Vernehmung als Zeugen“, berichtet Stefan Fundel, Richter am Amtsgericht Rottenburg.

Wer einmal mit den Behörden kooperiere, gelte intern als Verräter. Dieser Ehrenkodex, nach dem Mithäftlinge nicht belastet werden dürfen, ist laut Fundel kaum aufzulösen. Deshalb werde von Zeugen häufig angegeben, nichts gesehen zu haben, oder behauptet, sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern, und die Verlässlichkeit ihrer Aussagen werde fraglich.

Allgemeine Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen

„Problematisch sind Zeugenaussagen, weil Erinnerung häufig subjektiv und auch wahrheitsverzerrend ist und Zeugen oftmals auch ein Eigeninteresse am Ausgang eines Verfahrens haben“, stellt Fundel fest. Dies sei jedoch ein allgemeines Problem, nicht beschränkt auf Häftlinge.

„Generell kann gesagt werden, dass eine Aufklärung schwierig wird, wenn Verletzungsfolgen nicht dokumentierbar sind oder nicht dokumentiert wurden. Die Aufklärbarkeit ist dann einfacher, wenn Vollzugsbeamte Tätlichkeiten beobachtet haben“, sagt Fundel. Doch gebe es stringente, belastbare und verlässliche Zeugenaussagen von Häftlingen, könnten auch diese zu einer Verurteilung führen.