Seit 2024 gelangt mehr Cannabis in die JVA Rottenburg. Foto: Daniel Begemann

Das Cannabisgesetz gilt auch in Gefängnissen – theoretisch. Drogen konsumieren dürfen Häftlinge nicht. Doch die Legalisierung macht vor Gefängnismauern keinen Halt.

Die Masche, um Drogen in die Rottenburger JVA zu schmuggeln, ist oft dieselbe: Es wird ein Termin mit einem Häftling im Besuchsraum der Vollzugsanstalt vereinbart. Dort übergibt der Besucher dann beispielsweise eine Portion Haschisch – der Häftling versteckt die Drogen anschließend in der Unterhose. Meist gab es zuvor Telefonate zwischen Häftling und Besucher. Doch immer wieder fliegt ein Schmuggelversuch auf.

 

Bereits zweimal musste sich das Amtsgericht in Rottenburg mit genau diesem Szenario in den vergangenen Monaten befassen. Was verwunderlich erscheint: Das Gericht verurteilt einen Strafgefangenen nicht wegen des Besitzes von kleinen Mengen Cannabis. Grund ist das Cannabisgesetz, das seit April 2024 beispielsweise den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro volljähriger Person eines Haushalts erlaubt.

Wie passt der erlaubte Drogenkonsum mit dem geschützten Rahmen einer Haftanstalt zusammen? Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Rottenburg, Matthias Weckerle, erklärt, was die Freigabe von Cannabis für die JVA bedeutet: „Das Konsumcannabisgesetz sieht keine räumliche Beschränkung vor und gilt daher auch in Justizvollzugsanstalten; das heißt, dass der bloße Besitz einer nach diesem Gesetz erlaubten Menge Cannabis keine Straftat mehr ist.“

Gefahren für die Sicherheit

Doch jetzt kommt die Einschränkung: „Erlaubt ist der Besitz und übrigens auch der Konsum von Cannabis im Justizvollzug allerdings weiterhin trotzdem nicht. Im Justizvollzugsgesetzbuch für Baden-Württemberg ist geregelt, dass Gefangene nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen dürfen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden“, sagt Weckerle.

Gegenstände, bei deren Besitz Gefahren für die Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt gesehen werde, können generell verboten werden, erklärt der Gefängnisleiter. „Solche Regelungen gelten etwa für Waffen, gefährliche Werkzeuge, Mobiltelefone und viele andere Geräte, aber auch schon seit jeher für Alkohol und andere Rauschmittel. An dieser Rechtslage hat sich durch das Konsumcannabisgesetz nichts geändert. Gefangene dürfen Alkohol und andere Rauschmittel nicht besitzen und nicht konsumieren“, stellt Weckerle klar.

„Freizeitsperre“ ist möglich

Zwar begehen die Gefangenen laut Cannabisgesetz keine Straftat mehr, wenn sie Marihuana oder Haschisch besitzen, doch es drohen Disziplinarmaßnahmen. „Da sind zum Beispiel Einschränkungen bei der Teilnahme an Freizeitgruppen oder Gemeinschaftsveranstaltungen oder beim Einkauf für eine bestimmte Zeit möglich. Oder dem Gefangenen können als Sanktion zeitweise bestimmte Gegenstände entzogen werden – zum Beispiel das TV-Gerät. Ein Gefangener, bei dem Alkohol oder Cannabis gefunden wird, muss zum Beispiel damit rechnen, dass er für mindestens zwei Wochen eine sogenannte „Freizeitsperre“ bekommt – er darf nicht an Freizeitgruppen teilnehmen und hat auch keinen „Aufschluss“ in dieser Zeit, das heißt, dass er – außer während der Arbeitszeit oder während des Hofganges – in seinem Haftraum eingeschlossen ist und in dieser Zeit auch sein TV-Gerät nicht nutzen darf.“

Viele sind suchtkrank

Dass Alkohol und andere Rauschmittel in Haft verboten sind, habe laut Weckerle einen wichtigen Grund: der hohe Anteil suchtkranker Gefangener. „Bei etwa 50 Prozent der Neuzugängen wird im Rahmen der ärztlichen Zugangsuntersuchung Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch festgestellt“, sagt er.

Trotz des Cannabisverbots in Haft bekommt das Rottenburger Gefängnis die Legalisierung der Droge zu spüren. Weckerle sagt: „Der Anteil von Cannabis ist bei den unerlaubten Substanzen, die wir bei Durchsuchungen und Kontrollen sicherstellen können, seit 2024 tatsächlich spürbar angestiegen. Vermutlich wird dies doch mit der etwas leichteren Verfügbarkeit zusammenhängen.“

Was gilt für Vollzugsmitarbeiter?

Verbot gilt
Das Alkohol- und Cannabisverbot im Justizvollzug gilt laut JVA-Leiter Matthias Weckerle selbstverständlich und schon seit Jahrzehnten auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt. „Der Konsum während des Dienstes und Dienst unter dem Einfluss von berauschenden Substanzen ist – wie bei anderen gefahrgeneigten Berufen und Tätigkeiten in Sicherheitsbereichen – untersagt“, sagt Weckerle.