Ein 67-Jähriger hat mit Drogen gedealt. Dafür stand er vor dem Amtsgericht und muss nun ins Gefängnis.
Wie berichtet, hatte der Beschuldigte laut Anklage „spätestens seit Dezember 2024“ einen florierenden Handel mit Cannabis, Marihuana, Koks und Amphetamin zu betreiben mit dem Ziel, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen – und seine eigene Sucht mitzufinanzieren.
Mit auf der Anklagebank vor der Strafkammer des Hechinger Landgerichts: ein 62-jähriger Bekannter, von dem sich der Beschuldigte zum Übergabeort am Endinger Friedhof hatte fahren lassen, wobei der Bekannte wohl wusste, dass es sich um eine Beschaffungsfahrt handelte. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden soll.
Auch Falschgeld war im Spiel
Der 67-jährige Ruheständler war nach einer Kontrolle ins Visier der Ermittler geraten, sein Handy wurde angezapft, seine Kontakte wurden überprüft, verdächtige Telefonate aufgezeichnet. Um Drogen im Kilobereich ging es in der Anklage. Falschgeld ist wohl auch im Spiel gewesen: Zwölf gefälschte 50-Euro-Scheine waren bei dem Beschuldigten sichergestellt worden und wurden vor Gericht als Beweismittel gezeigt – jeweils die „Blüten“ und daneben zum Vergleich echtes Geld. Auf die Frage des Vorsitzenden Richters Johannes-Fillipe Sommer erklärte der 67-Jährige, dass er auf die Rückgabe verzichte.
Zu Beginn der Sitzung am dritten Verhandlungstag hatte es fast den Anschein, als würde der „Deal“ zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht platzen: Ursprünglich hatte man sich auf Strafmaß zwischen viereinhalb und fünfeinhalb Jahren geeinigt, vorausgesetzt, der Angeklagte würde ein volles Geständnis ablegen. Aber das hatte er wohl nicht getan: Weitere Vorwürfe kamen auf den Tisch, weitere Übergaben, weitere Mengen, weiteres Geld. Aber am Ende blieb die Kammer bei dem vereinbarten Strafmaß.
„Selbst gemacht und selbst gemanagt“
Es sei nur ein „teilweises Geständnis“ gewesen. Zusätzliche Beweismittel und Urkunden seien mittlerweile eingeführt worden, sagte Staatsanwältin Anne-Sophie Heneka in ihrem Plädoyer. Der Angeklagte habe den Drogenhandel aufgebaut, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und um seine eigene Sucht zu befriedigen: „Er hat alles selbst gemacht und gemanagt.“
Was den Bekannten angehe, der ihn zum Übergabepunkt gefahren habe, so habe jener eingeräumt, in ein „Fettnäpfchen“ getreten zu haben. Aber: „Das war mehr als nur ein Fettnäpfchen.“ Die Staatsanwältin erinnerte an die einschlägigen Vorstrafen des 67-Jährigen, an die Abgabe von Drogen an Minderjährige und an die breite Palette von „Stoff“, die er im Angebot hatte: „Da war eigentlich alles dabei.“ Sie forderte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Was den 62-jährigen Mitangeklagten angeht, hielt sie eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Zudem forderte sie für den weitgehend mittellosen Mann eine Arbeitsauflage und eine Geldstrafe von acht mal 20 Euro, „die 20 Euro, die Sie für die blöde Fahrt erhalten haben“.
Strafe hätte härter ausfallen können
Die Verteidigerin des 67-Jährigen erinnerte daran, dass ihr Mandant auch Taten eingeräumt habe, die nicht in der Anklage standen. Ihr Mandant, der seit vielen Jahren suchtkrank sei, brauche, um wieder ein normales Leben führen zu können, eine langfristige Therapie, denn: „Anders ist es nicht möglich, dass er straffrei bleibt und es ohne Rückfall hinbekommt.“ Bei ihrem Mandanten bestehe eine hohe Therapiebereitschaft: „Er hat verstanden, dass er sei Leben damit ändern kann.“ Sie plädierte für ein Urteil „am unteren Rand des Strafrahmens“. Auch der Verteidiger des mitangeklagten 62-Jährigen forderte ein milderes Strafmaß. Sechs Monate seien angemessen. Sein Mandant habe die Tat eingeräumt und bereue sie.
Nach der Urteilsverkündung verwies der Vorsitzende Richter auf die einschlägigen Vorstrafen und darauf, dass der gesetzliche Strafrahmen eine weit härtere Strafe ermöglicht hätte. Wichtig sei es, dass der Beschuldigte von seiner Abhängigkeit loskomme, denn: „Die einfache Therapieintention reicht nicht aus.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.