Wenn irdische Richter nicht weiterwussten, musste im frühen Mittelalter der Allmächtige entscheiden. Mithilfe von Gottesurteilen wurde im christlichen Abendland jahrhundertelang Recht gesprochen. Mit Gerechtigkeit hatte dies aber wenig zu tun.
Stuttgart/Aachen - Im „Sachsenspiegel“, dem wohl ältesten deutschen Rechtsbuch, heißt es an einer Stelle, dass ein wegen Raub oder Diebstahl Beschuldigter drei Möglichkeiten habe, seine Unschuld zu beweisen: „das heiße Eisen zu tragen, bis zum Ellbogen in einen Kessel mit siedendem Wasser zu greifen oder sich gegen einen Kämpen zu wehren“.
Worauf Eike von Repgow, aus dessen Feder das um 1225 entstandene Regelwerk stammt, hier Bezug nimmt, ist ein seit dem Frühmittelalter praktiziertes Verfahren zur Rechtsfindung. Dieses beruhte auf der Annahme eines unmittelbaren Eingreifens Gottes, der quasi als Richter auftritt.
Ursprünge bei den Germanen
Zeitgenössische Quellen sprechen von iudicia dei oder ordalia – „Gottesurteilen“. Diese wurden meist dann angewandt, wenn die irdische Justiz nicht mehr weiterwusste. Was die Frage nach dem Ursprung von Gottesurteilen betrifft, geht die Forschung davon aus, dass diese Form der Wahrheitsfindung dem heidnischen Rechtsdenken der germanischen Reiche der Völkerwanderungszeit entstammte, in denen Ordale als Entscheidungsmittel in Streitfällen herangezogen wurden.
Erstmals erwähnt ist diese heidnische Rechtspraxis um 500 in einem burgundischen Gesetzbuch, der „Lex Gundobaldi“, in dem der gerichtliche Zweikampf als iudicium dei bezeichnet wird. Der Kampf Mann gegen Mann, wie er etwa im „Rolandslied“ überliefert ist, war die wohl ursprünglichste und auch häufigste Form eines Gottesurteils.
Gott zeigt, was gerecht ist
Im Volksrecht der Bayern, das 741/44 aufgezeichnet wurde, ist ein Rechtsstreit zweier Zeugen überliefert, die sich vorwerfen, nicht glaubwürdig zu sein. Um die Wahrheit herauszufinden, heißt es dort, „sollen beide auf das Feld hinausgehen, und jenem soll geglaubt werden, dem Gott im Zweikampf den Sieg geben wird“. Gott entscheidet, was irdische Richter nicht wissen können.
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Ganz ähnlich formuliert es 500 Jahre später der „Schwabenspiegel“: „und darum sollen wir auf Gott vertrauen, dass er es recht entscheide“. Das ist in lakonischer Kürze das Wesen des Gottesurteils: Gott macht klar, was gerecht ist, greift ein, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.
Karl der Große macht Gottesurteile salonfähig
Alamannen, Burgunder, Bajuwaren, Friesen, Franken, Langobarden, Thüringer – sie alle pflegten mit den Ordalen eine Rechtspraxis, die weder dem Kirchenrecht noch dem römischen Recht entstammte. Der Begriff „Ordal“ ist eine frühmittelalterliche Latinisierung eines germanischen Begriffs, auf das unser heutiges Wort „Urteil“ zurückgeht.
Es war kein Geringerer als Karl der Große, der das Gottesurteil als verbindliches Instrument der Beweisführung im christlichen Europa salonfähig machte. Er bestimmte 809 höchstrichterlich, dass alle seine Untertanen „ohne Zweifel an die Gottesurteile glauben müssen“.
Körper offenbart die Wahrheit
Das Mittelalter kannte verschiedene Formen von Gottesurteilen. Neben dem Zweikampf gab es die Element-Ordale, deren Beweisführung auf der Hitze des Feuers oder der Tragfähigkeit des Wassers beruhten. So wie in der Beichte die Seele die Wahrheit offenbarte, offenbarte der Körper die Wahrheit durch das Ordal. Gott zeigte sein Urteil am „Körper als Kommunikationsmittel“, wie der Mediävist Peter Dinzelbacher schreibt.
Bei der Feuerprobe musste der Beschuldigte ein glühendes Eisen über eine gewisse Strecke tragen, wie es die „Lex Salica“, eine fränkische Gesetzessammlung, erstmals um 510 belegt. Gelang ihm dies, war er unschuldig, ließ er es fallen, war er schuldig. Ebenso, wenn seine Verbrennungen nicht binnen drei Tagen heilten. Die Redensart „ein heißes Eisen anfassen“ geht auf diesen Brauch zurück.
Siedendes Wasser soll Täter überführen
Ebenfalls auf der Hitze des Feuers basierte der Kesselfang. Dabei wurde Wasser in einem Kessel zum Sieden gebracht und ein Gegenstand hineingeworfen, den der Beschuldigte mit bloßen Händen herausholen musste. Der Grad der Verbrühung und die Schnelligkeit der Heilung entschieden über Recht und Unrecht.
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Weniger heiß her ging es bei der Wasserprobe, über die Erzbischof Hinkmar von Reims, ein Befürworter der Gottesurteile, anno 860 berichtet. In diesem Fall wurde der gefesselte Angeklagte an einem Strick ins kalte Nass hinabgelassen. Nahm ihn das „reine“ Wasser auf, war er unschuldig, schwamm er aber auf der Wasseroberfläche, war er schuldig.
Kirche macht Kasse
Eine weitere Methode der Wahrheitsfindung war die „Bahrprobe“, die vornehmlich bei Totschlagsdelikten zur Anwendung kam und auch aus der „Nibelungensage“ bekannt ist. Das um 1328 entstandene Rechtsbuch von Ruprecht von Freising schreibt für dieses Ritual vor, dass der Beschuldigte den Toten küssen und dreimal auf Knien umrunden musste, wobei er Gott und dem Erschlagenen zu versichern hatte, ohne Schuld zu sein. Begann die Leiche aus ihren Wunden zu bluten, war der Tatverdächtige schuldig.
Die Kirche stand dieser heidnischen Rechtspraxis anfangs nicht ablehnend gegenüber. Nicht wenige Quellen bezeugen die Mitwirkung der Geistlichkeit an den von weltlichen Gerichten vollzogenen Ordalien. „Diese Verchristlichung eines an sich heidnischen Brauches“ hatte laut Dinzelbacher vornehmlich materielle Gründe, da die Kirchenmänner an der himmlischen Wahrheitsfindung kräftig mitverdienten.
Lukrativer Nebenverdienst für Äbte
Wie lukrativ die priesterliche Mitwirkung war, zeigt der Umstand, dass sich Äbte bei der Besetzung von Klöstern neben dem Tauf- und Bestattungsrecht auch das Recht auf das Feuer- und Wasserordal urkundlich bestätigen ließen. Viele Gottesurteile fanden im Kirchenraum statt, wo das glühende Eisen die Strecke zwischen Taufstein und Altar zu tragen war. Und zahlreiche Kirchen besaßen in der Nähe des Gotteshauses einen Teich, wo der Priester die Wasserprobe nach der Segnung des Elements eigenhändig gegen einen stattlichen Obolus durchführte.
Gottesurteile wurden nicht nur sanktioniert, sondern auch in die kirchliche Gesetzgebung aufgenommen. Die für den Bischof von Mainz um 900 zusammengestellte Rechtssammlung des Abtes Regino von Prüm empfiehlt ausdrücklich die Anwendung von ordalia.
Kampf Mann gegen Mann
Bischof Burchard von Worms, einer der bedeutendsten Kirchenrechtler seiner Zeit, verfügte 1023 in den Satzungen des bischöflichen Hofrechts, in seinem Bistum bei Rechtsstreitigkeiten die Proben des siedenden Wassers oder des glühenden Eisens sowie den Zweikampf anzuwenden.
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Gegen letztere Form des blutigen Gottesurteils, den Kampf Mann gegen Mann, regte sich vonseiten der Päpste Widerspruch. Ihr Argument: Das Kirchenrecht verbiete es Geistlichen, an einem Urteil mitzuwirken, das zu Blutvergießen führte. Zunehmend wurden von klerikaler Seite Stimmen laut, alle Gottesurteile als Versuchung Gottes zu verurteilen. Und es gab Männer wie den Pariser Theologen Petrus Cantor, die mit rationaler scholastischer Skepsis die Sinnhaftigkeit der Gottesurteile hinterfragten.
Papst verbietet Zweikampf
Schließlich untersagte 1215 das IV. Laterankonzil die Mitwirkung von Klerikern an Gottesurteilen. 19 Jahre später verbot Papst Gregor IX. diese insgesamt. Dies hatte freilich keinesfalls ihr völliges Ende zur Folge. Vielmehr hielt sich gerade der von kirchlicher Seite besonders kritisierte Zweikampf, der auch ohne klerikale Mitwirkung auskam, in Form der Fehde bis ins 16. Jahrhundert.