Mieten: Satzung für geförderte Wohnungen

Jettingen. Über die Höhe zulässiger Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen erließ der Jettinger Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung mit einem einstimmigen Beschluss eine Satzung. Dies ist durch das Landeswohnraumförderungsgesetz vorgeschrieben.

Der gesetzlich geforderte Mindestabschlag der höchstzulässigen Miete muss zehn Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Finanzieller Vorteil für die Mieter

Zum einen soll das den Mietern einen möglichst hohen finanziellen Vorteil gegenüber dem allgemeinen Wohnungsmarkt bringen.

Zum anderen sollen dem Vermieter damit nur zumutbare Einschränkungen abverlangt werden, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit seines Eigentums angeht. Zuvor galt die Kostenmiete: Öffentlich geförderte Wohnungen durften nur zu einem Entgelt überlassen werden, das zur Deckung der Aufwendungen erforderlich war.

Einen Mietspiegel für Jettingen gibt es nicht. Daher greift die Gemeinde auf die Mietobergrenzen des Jobcenters im Landkreis Böblingen zurück.

Ab Februar 2019 beträgt diese 400 Euro bei einer Person und 45 Quadratmetern, 500 Euro bei zwei Personen und 60 Quadratmetern, 600 Euro bei drei Personen und 75 Quadratmetern, 720 Euro bei vier Personen und 90 Quadratmetern sowie 850 Euro bei fünf Personen und 105 Quadratmetern.

Diese Zahlen gelten für Jettingen, Mötzingen, Gäufelden, Bondorf, Nufringen, Herrenberg und Deckenpfronn.

Das entspricht einem Preis zwischen 8 und 8,89 Euro pro Quadratmeter.

In Jettingen sind momentan 13 von der Gemeinde vermietete Wohnungen öffentlich gefördert.

Öffentlich geförderte private Mietwohnungen gibt es derzeit nicht. Der Mietpreis beträgt für diese rund fünf Euro pro Quadratmeter und liegt damit deutlich unter der um zehn Prozent abgesenkten Vergleichsmiete.