Der Landesjagdverband appelliert an Hundehalter, ihre Tiere zum Schutz der Wildtiere an der Leine zu führen: Vor wenigen Tagen haben zwei Hunde einen Feldhasen in Geislingen getötet.
Im Frühjahr erwacht das Leben auf Feldern, Wiesen und im Wald, und die Natur wird zur Kinderstube: Wildtiere wie Rehe, Wildschweine, Füchse, Feldhasen und viele mehr bringen ihren Nachwuchs zur Welt. Die Jungtiere liegen häufig gut verborgen im hohen Gras oder Gebüsch und verlassen sich auf ihre Tarnung, indem sie bewegungslos verharren. Aus diesem Grund stehen die Tiere und ihr Lebensraum während der sogenannten Brut- und Setzzeit – diese dauert in Baden-Württemberg vom 1. April bis 15. Juli – unter besonderem Schutz.
Vor allem Hundebesitzer sollten in dieser Zeit einen besonderen Blick auf ihren Schützling haben, appelliert der Landesjagdverband (LJV) Baden-Württemberg. Auch in Geislingen beobachten Jäger immer wieder Herrchen und Frauchen, die ihre Hunde auf der Wiese „springen“ lassen. Was für den Hund ein Vergnügen ist, kann großes Leid für Wildtiere und deren Nachwuchs nach sich ziehen – so wie vor einigen Tagen in Geislingen.
Für den Hasen endete der Vorfall tödlich
Der Jagdpächter wurde zu einem Einsatz am Geislinger Ortsrand nahe des Friedhofs gerufen. Eine Frau war dort mit ihren beiden Hunden unterwegs und ließ sie ohne Leine auf einer Wiese rennen. Als die beiden Hunde einen Feldhasen erspähten, wurde ihr Jagdtrieb geweckt: Sie rannten hinter ihm her, hetzten ihn und schnappten nach ihm. Laut dem Jäger hat die Hundebesitzerin zwar schnell eingegriffen und ihre Tiere zurückgehalten, doch für den Hasen ging die Jagd nicht gut aus – die Hunde haben ihn tödlich verletzt.
Die Hundehalterin habe daraufhin einem Jäger Bescheid gegeben. Der zuständige Jagdpächter eilte zwar sogleich an den Ort des Geschehens, um das leidende Tier zu erlösen. Doch das sei nicht mehr nötig, der Hase sei bei seinem Eintreffen bereits verendet gewesen. „Es ist keine schöne Sache, ein Jungtier erlösen zu müssen, und selbst der kleinste Hund hat einen mehr oder minder ausgebildeten Jagdtrieb“, sagte der Jäger, der anonym bleiben möchte.
Im Einflussbereich des Halters
René Greiner, Hauptgeschäftsführer des LJV in Baden-Württemberg, sieht die Lösung darin, Hundehalter vor allem in der Brut- und Setzzeit kontinuierlich darauf aufmerksam zu machen, dass außerhalb des Siedlungsraums Wildtiere – auch unbekannte und kleinere – ihren Lebensraum haben. Der Hund sei dort nur Gast und der Hundebesitzer habe dafür Sorge zu tragen, dass den Wildtieren nichts passiert. Der Hund müsse sich unterwegs stets im Einflussbereich des Halters befinden. „Und das ist bei den meisten Hunden eben die Leine“. Denn wenn ein Hund vom Jagdtrieb gepackt wird, ließen sich die wenigsten zurückrufen. „Und dann ist es oft zu spät.“
Greiner appelliert daher an alle Hundehalter: „Übernehmen Sie Verantwortung. Bleiben Sie auf den Wegen. Führen Sie Ihre Hunde an der Leine – auch eine Schleppleine ist hilfreich. Sollten Sie auf Jungtiere stoßen, lassen Sie diese bitte unbedingt an Ort und Stelle – sie sind nicht verlassen, sondern werden meist von der Mutter in der Nähe versorgt.“
Situation im Wald
Besondere Vorsicht gilt laut Greiner vor allem in Wäldern: „Da besonders Wildschweinbachen mit Jungtieren eine sehr ernst zu nehmende Gefahr für Hund und Mensch darstellen, ist hier besondere Vorsicht geboten“, warnt der Landesjagdverband Baden-Württemberg: „Kommen Mensch oder Tier zu nahe an den Wurfkessel, so kommt es nicht selten vor, dass die Bache zum Angriff startet, um ihre Jungtiere zu schützen. Bleiben Sie somit bitte auf den Wegen und lassen sie Ihre Hunde an der Leine.“
So ist die Gesetzeslage
Leinenpflicht
Die Leinenpflicht ist in Deutschland je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Leinenpflicht. Darüber hinaus können Kommunen individuell die Leinenpflicht regeln.
Regelung in Geislingen
Gemäß Paragraf 11 Absatz 3 der Polizeiverordnung der Stadt Geislingen sind im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde nicht frei herumlaufen, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.
Betretungsverbot
Laut Landesnaturschutzgesetz dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen – und dazu zählen auch Wiesen – während der Vegetationszeit ab 1. März nicht betreten werden. Dies gelte auch für Hunde. Im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) ist für Hundehalter zudem folgendes geregelt: „Ordnungswidrig handelt, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden.“
Naturschutzgebiete
In ausgewiesenen Naturschutzgebieten besteht in Baden-Württemberg eine generelle Leinenpflicht für Hunde.