Gab es früher eigentlich nur kleine, unscheinbare Holzkonstruktionen fallen heute teilweise recht hohe und vollverkleidete Ansitze auf Feldern oder am Waldrand auf.
Nicht jeder Ansitz dient dazu, von dort aus Wild zu erlegen, sagt Schrambergs Hegeringleiter Markus Klausmann (Rötenberg). Und von daher gebe es völlig unterschiedliche Anforderungen an solch einen Ansitz.
Aber gibt es eine Regelung, was ein Jäger darf und was nicht? Gibt es eine Höhenbeschränkung oder ist ein Bauantrag erforderlich. Wir haben beim Landratsamt Rottweil nachgefragt.
„Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche Höhe exakt ein Hochsitz haben darf, allerdings zahlreiche andere Vorschriften rund um den Bau von Hochsitzen,“ weiß Andrea Schmider, Sprecherin des Landratsamts. So gebe es unter anderem Regelungen im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz.
„Zur Zustimmung verpflichtet“
In dem Gesetz sei geregelt, dass die „jagdausübungsberechtigte Person darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Ansitze, Jagdhütten, Futterplätze und andere ähnliche Jagdeinrichtungen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers errichten; die Eigentümerin oder der Eigentümer ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn ihr oder ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und sie oder er eine angemessene Entschädigung erhält.“
Einigung mit dem Eigentümer der Fläche
In der Regel werde der Waldbesitzer, in dessen Wald ein Jäger seine Jagdpacht habe, dem Hochsitzbau zustimmen, weil er selbst ein vitales Interesse daran hat, dass er die Jagd in seinem Wald ausübe. Was „zumutbar“ ist, werde bilateral im Gespräch geklärt.
Stimme ein Grundeigentümer oder -eigentümerin trotz Zumutbarkeit nicht zu, könne das für ihn Folgen haben, da der Anspruch auf Schadenersatz bei Wildschäden erlöschen kann, so Schmider.
Das heißt nach den Worten der Sprecherin, die selbst auch Jägerin ist: „Wenn ich keine angemessene Jagdeinrichtung, also einen Hochsitz, errichten kann und damit nur eingeschränkte oder gar keine Möglichkeiten zur Jagd habe, kann ich als Jagdpächter auch nicht für den entstandenen Wildschaden verantwortlich gemacht werden.“
„Verfahrensfreies Vorhaben“
Neben dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz regle die Landesbauordnung so genannte „Verfahrensfreien Vorhaben“, zu denen Hochsitze gehören. „Ich benötige also keine Baugenehmigung.“
Was am Ende dann ein „sicherer“ Hochsitz sei, sei wiederum über die Unfallverhütungsvorschrift der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt. Und logischerweise in den von der Berufsgenossenschaft im weiteren vorgegebenen Regelwerken.
Unterschiedliche Anforderungen
Warum es heute immer mehr große und hohe Ansitze gibt, erklärt Markus Klausmann damit, dass sich auch die Anforderungen gewandelt hätten. So gebe es neben den Bauwerken, die rein der Beobachtung – sprich auch für „Hege und Pflege“ sowie dem Naturschutz dienen, andere, die beispielsweise auch jagdtechnisch diese Anforderung hätten.
„Aus dem Wind“
Schweine, die alles andere als dumm seien, so Klausmann, könnten Menschen auf eine weite Entfernung riechen. Deswegen müsse der Ansitz deutlich höher sein, um „aus dem Wind“ zu sein und überhaupt eine Chance zu haben, diese zu erlegen.