Ein Deutscher Schäferhund sitzt auf einem Übungsplatz. In Rottenburg wird für Therapiehunde zukünftig keine Steuer mehr fällig. (Symbolfoto) Foto: Stefan Puchner/dpa

Der Gemeinderat hat die die Hundesteuersatzung in Rottenburg so abgeändert, dass Therapiehunde künftig von der Hundesteuer befreit sind. Auch weitere Hunde lassen sich von der Steuer befreien.

Hunde sind treue Gefährten des Menschen – und dies seit langer Zeit. Vielen allein lebenden Menschen sind Hunde ein steter Begleiter, der hilft, die Einsamkeit zu vertreiben. Oder Familienhunde, die von der ganzen Familie, insbesondere den Kindern heiß und innig geliebt werden. Auch in Rottenburg gibt es viele Hunde – und üblicherweise muss hierfür Hundesteuer bezahlt werden. Derzeit beträgt diese im Kalenderjahr 132 Euro. Dazu gehören alle Hunderassen – mit einer Ausnahme. Für das Halten eine Kampfhundes müssen 1660 Euro pro Jahr hingeblättert werden. Zudem besteht für diese Hunde im Übrigen Leinenzwang.

 

Keine Steuer für Therapiehunde

Ganz steuerbefreit sind seit Neustem Therapiehunde – dies beschloss der Gemeinderat. Ein Therapiehund oder auch Therapiebegleithund wird gezielt in einer tiergestützten, medizinischen Behandlung eingesetzt. Im Gegensatz zum Assistenzhund , der stets bei einem Menschen mit Behinderung lebt und diesen in seinem Alltag unterstützt, begleitet der Therapiehund seinen Halter oder seine Halterin bei tiergestützten Interventionen. Dies im Rahmen von pädagogischen, psychologischen und sozialintegrativen Angeboten für Menschen aller Altersgruppen mit kognitiven, sozial-emotionalen oder motorischen Einschränkungen.

Bestandteil der Therapie

Therapiehunde kommen aber auch bei der Behandlung von Verhaltensstörungen, bei Förderschwerpunkten oder gesundheitsfördernden, präventiven und rehabilitativen Maßnahmen zum Einsatz. Der Hund hilft hier durch seine Anwesenheit und ist Bestandteil des therapeutischen Konzepts.

Doch ein Therapiehund darf nicht mit einem Besuchshund verwechselt werden – Besuchshunde werden von Fachpersonal und auch von Ehrenamtlichen geführt, um soziale Kontakte von pflegebedürftigen Menschen zu erhalten. Besuchshunde arbeiten nicht im therapeutischen Sinn, sondern sind auf sozialer Ebene aktiv.

Zudem ist der Therapiehund von der Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken abzugrenzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre und ohne Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde.

Nachweise sind erforderlich

Die Hundesteuersatzung wurde nun so abgeändert, dass Therapiehunde künftig von der Hundesteuer befreit sind. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind Nachweise über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Therapiehund sowie Nachweise, dass der Hund regelmäßig in seiner Funktion als Therapiehund eingesetzt wird – etwa in Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Behinderten- oder Altenhilfe und auch in ähnlichen Einrichtungen.

Hunde, deren Halter Hundesteuer bezahlen müssen, sollen die Hundesteuermarken außerhalb der Wohnung oder des Hauses des Hundehalters tragen. Steuerbefreiungen gewährt die Stadt Rottenburg auf Antrag auch für Hunde, die ausschließlich dem Schutz blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen – etwa Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“.

Rettungshunde und Wachhunde

Hunden, die die Prüfung als Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, wird auch auf Antrag die Hundesteuer erlassen. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Hunde von jagdberechtigten Personen und Wildtierschützern sowie von anerkannten Nachsucheführern. Die jagdliche Tauglichkeit muss nachgewiesen werden; zudem muss der Antragsteller im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.

Ebenfalls werden auf Antrag Hunde von der Hundesteuer befreit, die zur Bewachung von baurechtlich zulässig erstellten Gebäuden gehalten werden – dies außerhalb von Ortsteilen, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Steuerermäßigungen um die Hälfte bekommen Hunde, die die Schutzhundeprüfung III oder die Rettungshunde-Tauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.