Hunde bitte anleinen – aber muss man das überhaupt? (Symbol) Foto: Dominik Zweil / Pixabay

Wer einen Hund hält, lässt diesen gerne auch mal frei laufen. Aber ist das überhaupt erlaubt? Und drohen hier Strafen? Das haben wir herausgefunden.

So mancher Hundehalter hat es sicher schon von anderen Spaziergängern gehört, beim Gassigehen im Wald oder über die Felder: „Leinen Sie Ihren Hund an!“ Nicht wenige haben sich da wohl schon gefragt, ob das tatsächlich sein muss.

 

Generell geht fast jedes Jahr auch das Gerücht um, dass für Hunde zeitweise eine generelle Leinenpflicht besteht, nicht nur für Listenhunde. Doch stimmt das? Wo und wann ist es tatsächlich Pflicht, seinen Hund an die Leine zu nehmen? Und welche Strafen drohen, wenn diesen Regeln zuwidergehandelt wird?

Sonderregeln gelten für Listenhunde

Zunächst einmal Entwarnung: einen grundsätzlichen Leinenzwang gibt es im Südwesten nicht. Dieser existiert nur für Listenhunde, für die ohnehin Sonderregeln, wie eine Prüfung und eventuell Maulkorbpflicht, gelten. Allerdings schreiben die meisten Städte und Gemeinden innerorts vor, Hunde sicher an der Leine zu führen.

In Horb etwa „gilt in Wohngebieten und in geschlossener Ortslage eine Leinenpflicht. Hunde dürfen nicht auf Spielplätzen oder Liegewiesen und in der Nutzzeit zwischen Anfang März und Ende Oktober landwirtschaftlich genutzte Flächen betreten.“ Zu den jeweiligen lokalen Regeln können sich Hundebesitzer beim Rathaus informieren.

Im Naturschutzgebiet gilt grundsätzlich Leinenpflicht

Sofern es sich nicht um Naturschutzgebiete handelt – denn dort muss der Hund grundsätzlich an der Leine geführt werden – sieht es im Grünen und vor allem im Wald etwas lockerer aus. Hier kann man, sofern es von Städten und Gemeinden nicht anders angeordnet ist, den Hund das ganze Jahr über frei laufen lassen. Vorschrift ist allerdings, dass der Vierbeiner keine Gefahr für sein Umfeld darstellt, kontrolliert werden kann und jederzeit abrufbar ist (und dann auch gehorcht).

Ist das allerdings nicht der Fall, so macht man sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. In extremen Fällen – wenn Wildtiere, Haustiere oder andere Menschen verletzt werden und das wiederholt vorkommt – können theoretisch Strafgelder bis 25.000 Euro fällig werden, realistischer sind allerdings eher Bußgelder von 30 bis 150 Euro. Aber auch das lässt sich leicht vermeiden, wenn man Rücksicht nimmt.

Wenn Hunde in Jagdrevieren ausbüxen, nicht in der Nähe ihrer Besitzer sind und dort Wildtieren Schaden zufügen, könnten Jäger sich auch zum Abschuss gezwungen sehen. Insbesondere hier und vor allem in der Brut- und Setzzeit ist deshalb geboten, seinen besten Freund bei sich zu behalten. Das ist nicht nur sicherer für den Hund, auch für andere Tiere. Denn ein jagender, spielender oder im schlimmsten Fall wildernder Hund bedeutet auch immer Stress für Wildtiere.