Der Angeklagte kann gegen das Urteil berufung einlegen. (Symbolbild) Foto: dpa

Täter muss für zwei Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Verurteilter kann noch Berufung einlegen.

Horb - So spektakulär wie die Tat selbst, fiel auch das Urteil im "Salatschüssel"-Prozess aus.

Amtsgerichtsdirektor Albrecht Trick und seine beiden Laienrichter verurteilten den Mann, der vor rund eineinhalb Jahren den Wirt von "Sues Salatschüssel" krankenhausreif geprügelt hatte, zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Dies ohne Bewährung. Zudem muss der Täter die gesamten Gerichtskosten übernehmen und die bisherigen und zukünftigen Aufwendungen des Geschädigten für die Heilbehandlung bezahlen.

"Wir hätten sie auch bei einem geringeren Strafrahmen ins Gefängnis geschickt. Für Bewährung war die Tat viel zu brutal", so Richter Trick im Rahmen seiner Urteilsbegründung.

Staatsanwaltschaft und der Nebenklage zeigten sich mit dem Urteil zufrieden. Vor allem der Hauptgeschädigte hat nun die Gewissheit, dass der Täter für den von ihm verursachten Gewaltexzess zur Rechenschaft gezogen wird. Er war zwar aufgrund seines auf den Tatzeitpunkt rückgerechneten Alkoholspiegels von 3,3 Promille – bei der Blutentnahme, vier Stunden nach der Tat, hatte er noch einen Wert von 2,1 Promille – nur vermindert schuldfähig, doch eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, die besagt: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln" lag nicht vor. Damit ist für das Opfer der Weg zu weiteren juristischen Schritten frei.

Täter ist nicht vorbestraft

Der Angeklagte selbst folgte dem Urteilsspruch mit derselben erstaunten Mimik, die er schon während der Beweisaufnahme an den Tag legte. "Was, das soll ich getan haben? Was, ich soll jetzt 27 Monate ins Gefängnis?" schienen seine Blicke zu sagen. Ansonsten wirkte ruhig und gefasst.

Wie bereits die Staatsanwältin in ihrem wohldurchdachten Plädoyer unterstrich, musste man sehr genau abwägen, wie der Beschuldigte für diese Tat zu bestrafen war. Er ist nicht einschlägig vorbestraft, lebte bislang ein unbescholtenes Leben, doch leider wollte er die familiären Probleme, die er seinerzeit hatte, im Alkohol ertränken. Und das hatte fatale Folgen. Sein Komplettausraster am 26. Juni 2016 – vom Gutachter als affektiver Ausnahmezustand – bewertet, kostete Gerhard Haizmann nicht nur seine Zähne – nein, es nahm ihm fast die gesamte Lebensqualität. Er wird nie wieder Autofahren können, wird zukünftig mit Schmerzen im Kopf- und Halsbereich leben müssen, kann noch nicht einmal mehr eine etwas härte Banane beißen und ist für den Rest seines Lebens ein Pflegefall.

"Wir können von Glück reden, dass der Herr Haizmann überhaupt noch hier sitzt", so die Vertreterin der Staatsanwaltschaft tags zuvor. Seine Anwältin, die ihn bei dieser Nebenklage vertrat, bezeichnete den "Salatschüssel-Schläger" als lebende Zeitbombe. Sie forderte in ihrem Strafantrag, dass man den Täter zu einer flankierenden, psychologischen Therapie verurteilen möge, denn sie ist der festen Überzeugung, dass dieser beim nächsten Vollrausch wieder ausrasten könnte. Von dieser Einschätzung ließ sie sich auch durch den Hinweis, dass der Verurteilte seit dem Tattag völlig abstinent lebt, nicht abbringen. "Ein Schluck genügt – und Bombe tickt wieder." Dieser Forderung folgte das Gericht nicht.

Das Gericht macht sich die Entscheidung nicht leicht

In seiner weiteren Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende, dass es sich das Gericht mit der Urteilsfindung nicht leicht gemacht hätte. "Aus dem Nichts heraus haben sie den Geschädigten Haizmann extrem malträtiert. Er hat geblutet wie ein abgestochenes Schwein und sein Gesicht war hinterher Brei. Sie haben ihm den Augenboden und den Kiefer gebrochen. Da wirkten Kräfte auf die Gesichtsknochen ein, die nur sehr selten vorkommen. Ähnlich wie bei einem Auffahrunfall oder wenn sie ein Pferd tritt."

Weiter führte der Richter aus, dass der Täter zwar strafbefreiend von einer Tötungsabsicht zurückgetreten sei, was blieb war jedoch die gefährliche Körperverletzung und die würde bei der Schwere der Verletzungen, die er dem Opfer zugefügt hat, nicht unter einen minderschweren Fall fallen. Im Gegenteil!

Amtsgerichtsdirektor Albrecht Trick fügte auch noch an, dass sich das Gericht gar nicht erst vorstellen wollte, was passiert wäre, wenn der Beklagte an jenem verhängnisvollen Abend tatsächlich auf seinen Nebenbuhler getroffen wäre.
"Wir sind erschüttert, wie schnell man selbst ein bislang bürgerliches Leben zerstören kann. Sie haben ihr Leben zerstört – aber auch das Leben von Gerhard Haizmann, der nie wieder ganz gesund wird und den der Alptraum aus der Begegnung mit ihnen nie mehr loslassen wird".

Gegen dieses Urteil kann der Täter nun innerhalb einer Woche Rechtsmittel einlegen.