Das Opfer der Messerattacke wurde ins Krankenhaus geflogen. Laut Polizei geht es dem Mann besser. Foto: Geideck

Landratsamt äußert sich zu Täter. Frühere Vorfälle für geschlossene Unterbringung "nicht ausreichend".

Horb - War eine Gefährdung durch Markus H. (Name von Redaktion geändert) abzusehen? Nach der Messerattacke im Horber Kaufland wird darüber diskutiert.

Anwohner der Bruderhaus-Diakonie hatten sich in der Vergangenheit wegen des 36-Jährigen, der einen Bekannten lebensgefährlich verletzte, bei Polizei und Landratsamt gemeldet und eine geschlossene Unterbringung gefordert. Immer wieder sei es zu Beleidigungen, Aggressivität und Sachbeschädigungen gekommen.

Auch rechtliche Betreuung kam laut Amt nicht in Frage

Das Landratsamt meldet sich nun zu Wort. Eine zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sei nur mit Genehmigung des Amtsgerichts möglich. Die Anforderungen an diese Genehmigung seien durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in den vergangenen Jahren deutlich erhöht worden, so Pressesprecherin Sabine Eisele.

Daneben gebe es die Möglichkeit der rechtlichen Betreuung. Dies bedeute, dass eine andere Person den Betroffenen zwar in Rechtsgeschäften vertritt, aber nicht, dass er ihn täglich betreut. Über die Anordnung einer rechtlichen Betreuung gegen den Willen des Betroffenen entscheidet das Notariat als Betreuungsgericht. "Für beide Maßnahmen müssen ausreichend Anhaltspunkte vorliegen. Im angesprochenen Fall haben die dem Sozialamt bekannten Ereignisse nicht ausgereicht, um eine zwangsweise Unterbringung oder die Anordnung einer Betreuung zu rechtfertigen", so Eisele.

Eine vorsorgliche zwangsweise Unterbringung oder eine vorsorgliche rechtliche Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen ohne unmittelbare konkrete Gründe sei in einem Rechtsstaat nicht möglich, betont das Landratsamt.

Doch was geschieht mit Menschen, die Hilfe benötigen? Eisele: "Unser Sozialamt leistet Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, dazu gehören auch psychische Erkrankungen. Die Hilfe kann stationär oder ambulant gewährt werden. Mit dem Betroffenen und der jeweiligen Einrichtung, die die Leistung anbietet, wird vor Aufnahme des Betroffenen der Umfang der notwendigen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen eines sogenannten Hilfeplangesprächs genau festgelegt. Auch danach wird der Umfang der Unterstützungsleistungen laufend fortgeschrieben, je nach Entwicklung der Behinderung. Finanziert wird dies über Kostensätze, die zwischen der leistungserbringenden Einrichtung und dem Sozialamt verhandelt werden. Ob eine Person ambulant oder stationär untergebracht wird, ist stets eine fachliche und rechtliche Entscheidung, diese wird nicht von den Unterbringungskosten abhängig gemacht."

Im Rahmen der Hilfeplangespräche würden auch Beschwerden aus der Bevölkerung thematisiert und – sofern notwendig – strikte Verhaltensregeln abgesprochen. Ob und welche Regeln aufgestellt und inwiefern diese dann eingehalten würden, hänge sehr stark von der Einsichtsfähigkeit und dem Grad der Erkrankung des Betroffenen ab.

Zum konkreten Fall will das Landratsamt nichts sagen: "Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir aus Gründen des Sozialdatenschutzes keine Auskünfte zu Einzelfällen geben können."