Innenministerium: Landtag muss zustimmen. Auch Horb als kreisfreie Stadt ist "kaum denkbar".
Horb - Da können wohl nur noch Ministerpräsident Winfried Kretschmann und der Landtag helfen: Im Streit um die Akut-Klinik Horb und das HOR-Kennzeichen gibt es die Idee in manchen Köpfen, aus dem Landkreis auszutreten. Doch das ist nicht so einfach.
OB Peter Rosenberger hatte Anfang Januar befürchtet, dass jetzt die Diskussion über einen Austritt von Horb aus dem Landkreis Freudenstadt beginnt. Rosenberger: "Der Gemeinderat ist inzwischen in der Lage, diese Diskussion zu führen." Doch welche Chancen hat Horb, sich einen neuen Landkreis zu suchen?
Der Schwarzwälder Bote hat im Innenministerium Baden Württemberg nachgefragt.
Pressesprecher Alexander Billmaier: "Mit dem Ersten Gesetz zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz) vom 26. Juli 1971 ist zum 1. Januar 1973 unter anderem der Landkreis Freudenstadt neu gebildet worden. Gemäß § 3 Nr.9 b) dieses Gesetzes gehört die Stadt Horb dem Landkreis Freudenstadt an. Horb kann nicht auf eigenen Wusch aus dem Landkreis aussteigen, dies bedarf einer Änderung des Gesetzes durch den Gesetzgeber." Einen neuen Landkreis dürfte sich Horb aus diesem Grund auch nicht selbst aussuchen.
Weil die Gesetzgebung aus der Landesregierung um Ministerpräsident Winfried Kretschmann und dem Landtag besteht, dürften die Chancen für eine Zustimmung wahrscheinlich nicht sehr groß sein.
Die zweite Möglichkeit wäre, Horb zur kreisfreien Stadt zu erklären. Laut Innenministerium ist das aber auch nicht so einfach: "Nach § 3 Absatz 1 Gemeindeordnung können Gemeinden durch Gesetz auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden. Eine Mindesteinwohnerzahl (früher 100 000) wird in der Gemeindeordnung zwar nicht mehr gefordert. Allerdings dürften Auskreisungen (Erklärung zum Stadtkreis) von Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern kaum denkbar sein."
Als Gründe dafür führt das Innenministerium an: "Da die Verbundenheit zwischen Stadt und Land in möglichst weitem Umfang erhalten bleiben soll, da die großen Städte als Schwerpunkt der sozialen und kulturellen Entwicklung für die gedeihliche Entfaltung des kommunalen Lebens der Kreisinstanz unentbehrlich sind und ihr Verbleiben im Landkreis vor allem auch wegen ihrer Finanzkraft für die Erfüllung der innerkreislichen Ausgleichsfunktion von größter Bedeutung ist. Mit der Auskreisung müsste die Gemeinde dann die kreiskommunalen Aufgaben selbst erfüllen, sie würde in vollem Umfang untere Verwaltungsbehörde."
Auch hierbei müsste Horb schon sehr gute Argumente bringen. Denn, so Sprecher Billmaier weiter: "Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Gemeinde zum Stadtkreis zu erklären. Er wird vielmehr die Interessen der antragstellenden Gemeinde denen der Kreisgemeinden gegenüberstellen und die beiderseitigen Belange nach den Gesichtspunkten des öffentlichen Wohls abwägen."
Einen Landkreis-Austritt, so das Innenministerium, habe es seit dem Kreisreformgesetz in Baden-Württemberg nicht gegeben.