Extra Games will Betrieb auf dem Hohenberg entgegen des Landesglücksspielgesetzes fortführen.
Horb - Die Spielhalle in der Hahnerstraße auf dem Hohenberg muss laut Landesglücksspielgesetz zum 1. Juli den Betrieb einstellen: Doch heute will der Betreiber nach eigenen Angaben einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einreichen und damit gegen die Schließungsverfügung der Stadt Horb vorgehen.
"Am 1. Juli wird erstmal nichts geschlossen", sagt Martin Moßbrucker, Geschäftsführer der Extra Games Entertainment GmbH in Pfullendorf, die die Horber Spielhalle betreibt. Er erhofft sich Rechtsschutz vom heutigen Eilantrag. Ob dem Antrag stattgegeben wird, muss das Verwaltungsgericht aber zunächst prüfen, sagt Pressesprecher Henning Jaeckel-Leight. Weil der Horber Fall besonders eilig sein dürfte, werde das Gericht wahrscheinlich bei der Stadt anfragen, ob mit der Vollstreckung des Schließungsbescheids bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gewartet wird, sagt Jaeckel-Leight.
Falls die Stadt zustimmt, bekommt die Spielhalle vermutlich eine Galgenfrist von ein bis zwei Monate. So lange dauere es erfahrungsgemäß, bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Allzu großen Optimismus will der Richter aber offenbar nicht verbreiten: "Es ist zwar üblich, dass die Stadt so einer Bitte zustimmt, sie muss es aber nicht tun."
Spielhallenbetreiber Extra Games hatte eine Schließungsverfügung der Stadt Horb erhalten. Darin wird unmittelbarer Zwang angedroht, falls der Betrieb nicht freiwillig zum 1. Juli eingestellt wird. Ordnungsamtsleiter Wolfgang Kronenbitter hatte in einem früheren Gespräch mit unserer Zeitung gesagt, dass theoretisch Zwangsmittel bis hin zur Versiegelung der Türen vorgenommen werden dürften.
Dass die erst Dezember 2011 eingeweihte Spielhalle vor dem Aus steht, ist für Moßbrucker unverständlich. Hintergrund ist eine strittige Stichtagsregelung im Landesglücksspielgesetz. Demnach ist vorgesehen, dass Spielhallen, die ihre Betriebserlaubnis nach dem 28. Oktober 2011 erhalten haben, und die weniger als 500 Meter Luftlinie von einer Schule oder einer anderen Spielhalle entfernt liegen, zum 1. Juli schließen müssen. Alle drei Kriterien treffen auf die Spielhalle in der Hahnerstraße zu.
Der rückwirkende Stichtag in der Neuregelung ist strittig
In der Glücksspielbranche werde die Neuerung heftig kritisiert, sagt Moßbrucker. Vertreter des Automaten-Verbands Baden-Württemberg hatten bereits angekündigt, das neue Gesetzes gerichtlich überprüfen zu lassen.
Moßbrucker ist ratlos. "Wir haben im guten Glauben die Investition getätigt", sagt er. 320 000 Euro habe Extra Games in die Spielhalle gesteckt. Zuvor habe Investor Profi Fink schon 9,5 Millionen für den Umbau ausgegeben. Als der fix auf zehn Jahre angelegte Mietvertrag im Januar 2011 geschlossen wurde, habe er von der Stichtagsregelung noch nichts gewusst. Was Moßbrucker fuchst: Die Baugenehmigung sei vor dem Stichtag erteilt worden, "darin ist doch die Nutzung für das Gebäude festgelegt".
Die Rückwirkung des Gesetzes, das im November 2012 verabschiedet wurde, aber den 28. Oktober 2012 als Stichtag nennt, gilt als juristisch problematisch. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht noch über die Rechtmäßigkeit dieser Regelung entscheiden muss. Doch ein Sprecher des für Glücksspiel zuständigen Wirtschaftsministeriums sagt auf Anfrage: "Das Gesetz ist noch jung und frisch, wir sehen keine Veranlassung, es zu verändern."
In der Horber Spielhalle beschäftigt Moßbrucker fünf Personen und er sagt: "Für uns stehen diese Arbeitsplätze nicht auf dem Spiel. Zu einer Schließung wird es aus meiner Sicht nicht kommen."
Kommentar
StolperfalleDurch die Neuerungen im Landesglücksspielgesetz macht der Gesetzgeber deutlich, dass er das Schutzbedürfnis von Schülern oder Spielsüchtigen stärker gewichtet als Gewinnstreben von Unternehmen. Das ist grundsätzlich richtig. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass Investoren und Spielhallenbetreiber dagegen Strum laufen.
Ein Gesetz, das eine wirtschaftlich so mächtige Gruppe gegen sich aufbringt, muss absolut unangreifbar sein. Durch die juristisch problematische Rückwirkung hat man sich selbst ein Bein gestellt. Kein Wunder, dass der Horber Spielhallen-Betreiber und andere im Land dagegen vorgehen. Ob die Verwaltungsgerichte dem ins Stolpern geratene Gesetz eine rettende Hand reichen, ist noch unklar.
Das Gesetz hätte ohne das rückwirkende Verbot kaum an Wirksamkeit eingebüßt, würde aber auf deutlich stabileren Füßen stehen.