Bei der Steuererklärung für das chaotische Corona-Jahr 2020 muss einiges beachtet werden. (Symbolbild) Foto: Klose

Homeoffice, Kurzarbeit und Änderungen bei Freibeträgen und Pauschalen. Auch in Bezug auf die Steuererklärung für das chaotische Jahr 2020 bringt das Coronavirus einige Veränderungen mit sich. 

Oberndorf - Kann ich mein Arbeitszimmer zu Hause von der Steuer absetzen? Und was muss ich beachten, wenn ich in Kurzarbeit war? Viele Arbeitnehmer stellen sich genau diese Fragen, wenn sie an die Steuererklärung für das Jahr 2020 denken. Yahya Satilmis ist Vorstand des Vereins Lohnsteuerhilfe Baden-Württemberg, der viele Menschen bei ihren Steuerangelegenheiten unterstützt. Er hat sich Zeit dafür genommen, auf die wichtigsten Fragen zu antworten. 

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Homeoffice

Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Arbeit im Homeoffice von der Steuer absetzen?

Hier ist klar zwischen dem Ansatz der neuen Homeoffice-Pauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten eines räumlich abgeschlossenen Arbeitszimmers zu unterscheiden:

Homeoffice-Pauschale:

Die Homeoffice-Pauschale können alle für bis zu 120 Arbeitstage mit fünf Euro pro Tag abziehen, die an Arbeitstagen ausschließlich zu Hause gearbeitet haben. Ein Abzug der Pauschale scheidet somit insbesondere für die Tage aus, an denen man kurz zur Arbeit oder zu Kunden gefahren ist. Es gibt keine Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes zu Hause.

Dies stellt den Hauptunterschied der Homeoffice-Pauschale zu dem auch weiterhin möglichen Abzug von Kosten für ein räumlich abgeschlossenes Arbeitszimmer dar.

Tatsächliches Arbeitszimmer:

Wenn ein räumlich abgeschlossenes Arbeitszimmer vorliegt, das zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird, können die tatsächlich dafür entstandenen Kosten abgesetzt werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass für diese Tätigkeiten entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Kann ich mein Büro zu Hause sowie die dafür benötigte Ausstattung von der Steuer absetzen?

Sofern die beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Sogenannte "Arbeitsmittel", wie beispielsweise ein Schreibtisch, Regal oder ein Computer, können zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Bei Kosten von bis zu 800 Euro netto pro Arbeitsmittel, kann ein Abzug direkt im Jahr der Anschaffung erfolgen. Sind die Kosten höher, müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels verteilt werden.

Welche sonstigen Kosten im Homeoffice kann ich außerdem von der Steuer absetzen (zum Beispiel Strom, Internet, Telefon und weiteres)?

Beim Abzug der tatsächlichen Kosten ist zunächst das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Gesamtfläche der Wohnung beziehungsweise des Hauses zu ermitteln. Die Kosten für Miete oder Gebäudeabschreibung bei Eigentum, Strom, Telefon, Internet, Reinigung und die Hausratversicherung können dann in diesem Verhältnis abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, ist dieser Abzug ohne Höchstbetrag möglich. Ansonsten ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1250 Euro begrenzt. Die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers fallen nicht unter diese Beschränkung auf den Höchstbetrag.

Kurzarbeit

Worauf muss ich bei der Steuererklärung achten, wenn ich 2020 in Kurzarbeit war?

Es ist empfehlenswert das Ergebnis der Steuererklärung frühzeitig zu berechnen, beziehungsweise durch einen Berater berechnen zu lassen, damit man genug Zeit hat, eventuell benötigte Rücklagen für die Steuerzahlung zu schaffen.

Die Kurzarbeit ist weiterhin insbesondere bei den Werbungskosten relevant. Obwohl einige bei den Fahrtkosten pauschal von 220 beziehungsweise 230 Arbeitstagen pro Jahr ausgehen, ist die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten anzugeben. Diese ist um die Tage zu mindern, an denen man wegen Kurzarbeit nicht zur Arbeit gefahren ist.

Wer einen Firmenwagen nutzt, versteuert einen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Dieser Ansatz erfolgt grundsätzlich auf der Annahme, dass man mindestens an 15 Tagen im Monat zur Arbeit fährt. Wenn man jedoch beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit an weniger Tagen zur Arbeit gefahren ist, dann ergibt sich hier Potential für eine Minderung des geldwerten Vorteils, was zu einer Minderung des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohnes führt. Arbeitgeber nehmen solchen Korrekturen teilweise bereits unterjährig, meist im Rahmen der Dezember-Lohnabrechnung, vor. Arbeitnehmer mit Firmenwagen, die in Kurzarbeit waren, sollten die Höhe des geldwerten Vorteils durch die Firmenwagenüberlassung überprüfen (lassen).

Muss ich Steuern nachzahlen, wenn ich in Kurzarbeit war?

Das Kurzarbeitergeld ist bei der Auszahlung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Arbeitslohn monatlich nach der Steuerklasse versteuert wird. Tatsächlich muss aber das Einkommen nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Der ermittelte Steuersatz für das fiktive Einkommen erhöht sich durch das Kurzarbeitergeld.

Ein Beispiel:

Herr Mustermann hat ein Jahresbruttoeinkommen von 30.000 Euro. Nach Abzug aller Ausgaben beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 20.000 Euro. Das bezogene Kurzarbeitergeld beträgt in dem Jahr 5000 Euro. Also wird der Steuersatz in dem Fall nicht nach 20.000 Euro ermittelt, sondern aus 25.000 Euro. Der Differenz kann dann gegebenenfalls eine Nachzahlung darstellen.

Bei Ehegatten sollte dringend geprüft werden, ob die Durchführung zweier Einzelveranlagungen günstiger ist. Dadurch können die Folgen der Erhöhung des Steuersatzes gegebenenfalls minimiert und somit ein günstigeres Ergebnis erzielt werden.

Wer Kurzarbeit hat, zahlt selbst keine Abgaben. Muss dann überhaupt eine Steuererklärung eingereicht werden?

Wer in demselben Jahr Arbeitslohn und Lohnersatzleistungen - wie unter anderem das Kurzarbeitergeld - von mehr als 410 Euro bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Da das Finanzamt in den letzten Jahren verstärkt Personen zur Abgabe von Steuererklärungen auffordert, ist damit zu rechnen, dass man sich der Abgabepflicht einer Steuererklärung nicht entziehen kann.

Die Fälle, in denen jemand das ganze Jahr ausschließlich Kurzarbeitergeld bezogen hat, gibt es voraussichtlich nicht. Selbst in dem Fall wäre dann aber zu prüfen, ob der Ehegatte Arbeitslohn bezogen hat und sich in Kombination eine Abgabepflicht vorliegen könnte. Hier sollte stets geprüft werden, ob Einzelveranlagungen günstiger sein könnten als eine gemeinsame Steuererklärung.

Freibeträge und Pauschalen

Welche Änderungen gibt es in Bezug auf Freibeträge und Pauschalen?

Erfreulicherweise gab es hier einige positive Änderungen. Die Verpflegungspauschalen, die man bei einer beruflich bedingten Abwesenheit von mehr als acht Stunden abziehen kann, wurde von zwölf Euro auf 14 Euro angehoben. Bei einer beruflich bedingten Abwesenheit von 24 Stunden wurde die Pauschale von 24 Euro auf 28 Euro pro Tag erhöht.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde von bisher 1908 Euro auf 4008 Euro erhöht. Wie bisher erhöht sich dieser für jedes weitere Kind um 240 Euro. Die Voraussetzungen sind unverändert.

Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde der vom Grad der Behinderung abhängige Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt. Weiterhin wurden für Menschen mit einem Behinderungsgrad ab 80 oder von 70 bei Vorliegen des Merkzeichens G (Geh- und Stehbehinderung) ein Pauschbetrag für Aufwendungen von behinderungsbedingten Privatfahrten von jährlich 900 Euro geschaffen. Außergewöhnlich gehbehinderte mit dem Merkzeichen aG, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen H (hilflos) können zukünftig einen Pauschalbetrag von 4500 Euro als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Der Abzug der Fahrten war auch bisher schon möglich. Die Fahrten mussten bisher jedoch nachgewiesen werden. Durch die Einführung der Pauschalbeträge entfällt somit diese Nachweispflicht.

Ebenso erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde der Pflege-Pauschbetrag verändert. Neu ist, dass dieser bereits bei Pflege einer Person mit enger persönlicher Bindung mit Pflegegrad 2 in Höhe von 600 Euro abgezogen wird. Bei Vorliegen des Pflegegrades 3 erhöht sich dieser auf 1100 Euro. Bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 oder Vorliegen von Hilflosigkeit ist dieser mit 1800 Euro nahezu doppelt so hoch wie bisher. Der Abzug des Pflege-Pauschbetrages ist nicht möglich, wenn die pflegende Person dafür Pflegegeld erhält, das nicht lediglich treuhänderisch verwaltet wird.

Die Steuererklärung muss in diesem Jahr ausnahmsweise erst bis zum 2. August vorliegen, weil der 31. Juli auf einen Samstag fällt.