Erdbeeren und vieles mehr kann man im Hofladen von Obstbauer Haller in Peterzell seit vielen Jahren auch sonntags kaufen. Doch genau rund um diesen Umstand war ein Streit entbrannt. (Archivfoto) Foto: Helen Moser

Lange dauerte die Auseinandersetzung rund um den Sonntagsverkauf bei Obstbauer Haller in Peterzell. Aus der Anonymität heraus kam Gegenwind. Nun ist eine Entscheidung gefallen.

Darf im Hofladen von Obstbauer Haller an der Bundesstraße 33 in Peterzell auch sonntags Obst und Gemüse verkauft werden? Das hatte ein anonymer Anzeigesteller angezweifelt. Über längere Zeit sorgte die Auseinandersetzung bei Obstbauer Haller für jede Menge Ärger, blickt Geschäftsführer Rolf Haller zurück. Mittlerweile gibt es eine Entscheidung.

 

Und die sorgt bei Haller für Freude. Denn die Person, die gegen den Sonntagsverkauf in Peterzell angegangen war, hatte letztlich keinen Erfolg, wie der Geschäftsführer sagt. „Da haben wir jetzt mehr als zwei Jahre lang gekämpft“, blickt Rolf Haller zurück.

Auch die Stadtverwaltung war involviert, 2023 standen nach Angaben des Unternehmens Obstbauer Haller sogar einmal zwei Polizisten am Hofladen – und nicht nur damit sorgte der Vorgang für einiges Aufsehen. Auch das Interesse des Deutschen Bauernverbands weckte die Sache. Die ganze Aufmerksamkeit hat nun ein Ende, erklärt Rolf Haller: Das gesamte Verfahren – in der Zwischenzeit in die Hände von Anwälten übergeben – sei nun offiziell beendet.

Für Obstbauer Haller dürfte es keine riesige Überraschung gewesen sein, dass der Sonntagsverkauf weitergehen kann. Bereits im August vergangenen Jahres hatte Marc Haller vom Unternehmen auf Anfrage unserer Redaktion eine klare Einschätzung zur damals noch aktuellen Auseinandersetzung abgegeben: Das Recht in der Sache sei weit auf der Seite des Hofladens.

Plötzlich löst sich das Problem schneller

Marc Haller hatte vor gut einem Dreivierteljahr aber auch die Prognose abgegeben, dass sich das Verfahren noch einige Zeit ziehen könne. Die Rede war im August von mindestens fünf Jahren gewesen. Nun ging es doch deutlich schneller. Wieso? Eine Rolle habe dabei sicherlich die viele Aufmerksamkeit gespielt, erklärt Rolf Haller im Gespräch mit unserer Redaktion, „auch wegen der Artikel in der Zeitung“. Schlussendlich sei die öffentliche Meinung in eine klare Richtung gegangen, ist er sich sicher.

Wochentag ist den Früchten egal

Rolf Haller kann die Anzeige gegen den Sonntagsverkauf nach wie vor nicht verstehen. „Ich denke eigentlich, man soll doch froh sein, wenn man auch sonntags einkaufen kann.“ Und als landwirtschaftlicher Betrieb dürfe Obstbauer Haller das ganz klar. „Unsere Früchte werden reif – egal ob unter der Woche oder sonntags. Der Wochentag ist denen egal“, illustriert Rolf Haller die Hintergründe.

Die gesetzliche Erlaubnis, sonntags zu verkaufen, gelte für den Peterzeller Hofladen genauso wie für die anderen Verkaufsstellen von Obstbauer Haller, die sich zwischen der Region und dem Bodensee erstrecken. Neben den beiden weiteren Hofläden am Stammsitz in Horgenzell und in Meckenbeuren haben auch einige der zahlreichen kleineren Verkaufsstände sonntags geöffnet. Dort biete der Sonntagsverkauf übrigens kein solches Konfliktpotenzial wie offenbar in Peterzell, hatte Marc Haller bereits im August im Gespräch berichtet.

Rolf Haller freut sich über gutes Ende

Nach mehrjähriger Auseinandersetzung ist Rolf Hallers Fazit klar: „Die ganze Sache ist positiv ausgegangen“, freut er sich, „für uns und all unsere Kunden, die am Sonntag einkaufen wollen.“ Und die gibt es durchaus – das zeigt die sonntägliche Nachfrage im Hofladen.

Rechtliche Grundlage

Gesetz
Seit 2007 regelt das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg unter anderem, ob und unter welchen Bedingungen ein Sonntagsverkauf erlaubt ist. Demnach gibt es diverse Ausnahmen vom Verbot des Sonntagsverkaufs. Beispielsweise dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn sie der Abgabe von „selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften“ dienen. Allerdings ist dies nur für die Dauer von maximal sechs Stunden zulässig, wie es im Gesetzestext weiter heißt.