Nicht jeder hat ein Hochglanz-Auto – solche Exemplare sieht man aber inzwischen eher selten. Foto: Otto

Interessante Hingucker gibt es beim Gang durch die Stadt immer wieder. Am Freitag zieht ein Golf die Blicke auf sich. Und er wirft Fragen auf.

Man kann nicht anders – man muss beim Vorbeigehen einen zweiten Blick drauf werfen: Ein Golf, der am Freitag mitten in der Rottweiler Innenstadt geparkt ist, ragt aus der Reihe der anderen durchaus heraus. Das gute Stück macht dem Begriff „Rostlaube“ alle Ehre. Freilich: Es kann sich nicht jeder einfach mal schnell ein neues Auto leisten. Aber: Wie rostig ist eigentlich noch verkehrssicher?

 

Während sich mancher noch an Zeiten aus der Jugend erinnert, als man dem Rost am ersten eigenen Auto noch mit viel Spachtelmasse und Sprühlack beizukommen versuchte, sieht man richtige Rostlauben heute zumindest eher seltener. Moderne Autos sind deutlich resistenter gegen den Vielfraß als früher.

Klar ist: Rost als reiner Schönheitsfehler ist nicht das Problem. Doch bei starker Durchrostung tragender Teile, wie zum Beispiel des Schwellers, der Radaufhängung oder des Hilfsrahmens, fällt das Fahrzeug beim TÜV durch.

Lage bei ausländischen Fahrzeugen schwierig

Was aber, wenn das Fahrzeug keine deutsche Zulassung hat, sondern wie zum Beispiel im Rottweiler Fall in Bulgarien gemeldet ist und in Deutschland herumfährt? Wie wird hier die Verkehrssicherheit gewährleistet?

Die Sache ist gar nicht so einfach. Während die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Ausrüstung und Beschaffenheit von Fahrzeugen mit deutscher Zulassung bis ins kleinste Detail regelt, werden im Ausland zugelassene Fahrzeuge von dieser Vorschrift – bis auf einige wenige Bedingungen wie zulässige Maße, Sicherheitsgurte und Mindestprofiltiefe – nicht erfasst. Der Sachlage widmet sich unter anderem ein ganzer Artikel in der Polizei-Fachzeitschrift „Polizei Info Report“.

Paragraf mit Interpretationsspielraum

Demnach greift bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen vor allem der Paragraf 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung. Gegen diesen wird verstoßen, „sobald durch den Zustand eines ausländischen Fahrzeugs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist“. Das lässt allerdings einigen Interpretationsspielraum zu. Ein Verstoß ist jeweils eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeldern zwischen 5 und 80 Euro zu Buche schlägt.

Immerhin: 1968 einigten sich mehrere Staaten – inzwischen sind es 80 – im „Wiener Übereinkommen“ auf bestimmte Grundregeln im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Es gibt darin Vorschriften über technische Einrichtungen der Fahrzeuge wie Bremsen, Beleuchtung, Lenkvorrichtung, Rückspiegel, Reifen, Geschwindigkeitsmesser, mitführpflichtige Warnvorrichtungen und einiges mehr.

Über Rost im Speziellen ist übrigens – kaum überraschend - nichts nachzulesen. Und wie verkehrssicher die bröselnde „Rostlaube“ in Rottweil nun ist, lässt sich von außen natürlich schon gar nicht sagen. Ein „Hingucker“ ist der in die Jahre gekommene Golf am Freitag jedenfalls allemal.