Verreisen während der Schulzeit - in Baden-Württemberg gilt dies als Ordnungswidrigkeit. (Symbolfoto) Foto: Yuganov Konstantin/ Shutterstock

In Baden-Württemberg beginnen Ende der Woche die Herbstferien. Eine Woche keine Schule - einigen Familien ist das nicht genug. Doch einfach nach Belieben die Ferien zu verlängern kann teuer werden. Welche Konsequenzen drohen - wir geben einen Überblick.

Am Freitag, 25. Oktober, haben die Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg ihren letzten Schultag vor den Herbstferien. Das bedeutet eine Woche schulfrei - Zeit genug, um mit dem Flieger in Richtung wärmere Gefilde zu düsen.

 

Doch lohnt sich eine Kanaren-, Ägypten- oder Türkei-Reise für nur eine Woche? Manchen Familien scheint diese Zeit zu kurz, weshalb sie den Nachwuchs schon früher vom Unterricht entschuldigen oder nach den Ferien noch ein bis zwei Tage dranhängen. Das jedoch ist nicht erlaubt.

"Das Thema 'eigenmächtige Ferienverlängerung' taucht jedes Jahr auf", erklärt eine Sprecherin des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg auf Anfrage unserer Redaktion. Ein Massenphänomen sei das zwar nicht, "doch es ist ein Thema, dass die Schulen immer wieder in Einzelfällen beschäftigt".

Nur in begründeten Ausnahmefällen möglich

Dass ein Kind nicht einfach so dem Unterricht fernbleiben darf, ist in der sogenannten Schulbesuchsverordnung festgelegt. "Die Rechtslage dazu ist eindeutig", heißt es beim Kultusministerium. "Eine Beurlaubung ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine geplante Urlaubsreise früher anzutreten, zählt nicht dazu."

"Besonders begründete Ausnahmefälle" können etwa religiöse Gedenktage oder Veranstaltungen sein, sportliche Wettbewerbe, Ehrenämter oder wissenschaftliche Wettbewerbe. Auch familiäre Gründe können Anlass für eine Beurlaubung sein, zum Beispiel eine Hochzeit, ein runder Geburtstag oder auch ein Umzug. Eine Urlaubsreise allerdings fällt in keine dieser Kategorien.

Wenn Kinder trotzdem kurz vor oder nach den Ferien nicht zur Schule kommen und als Grund etwa eine Krankheit vorgeschoben wird, gilt dies als Schule-Schwänzen - die Erziehungsberechtigten begehen damit eine Ordnungswidrigkeit. In Baden-Württemberg kann dafür ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro fällig werden. Wie hoch der Betrag im Einzelnen ausfällt, hängt von der Einschätzung des zuständigen Regierungspräsidiums oder Schulamts ab.

Böses Erwachen bei Ausweiskontrolle am Flughafen

Kontrolliert werden Verstöße unter anderem an Flughäfen, wenn auch nicht gezielt und nur stichprobenartig. "Bei Feststellungen von Schulpflichtigen außerhalb der Ferien, ohne nachvollziehbare Befreiung von der Schulpflicht, ergeht ein Bericht an das zuständige Regierungspräsidium", heißt es dazu bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart. Und weiter: "Der möglicherweise nicht eingehaltene Schulbesuch kann von dort aus mit Bußgeldern geahndet werden."

Die Bundespolizeiinspektion Stuttgart Flughafen wird deutlicher: "Die vereinzelten Feststellungen von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der grenzpolizeilichen Ausreise- und Einreisekontrolle am Flughafen Stuttgart durch die Bundespolizei, außerhalb der Ferienzeiten ohne vorliegende Schulbefreiung, erfolgen immer im Zusammenhang mit der Verpflichtung, sich einer Grenzkontrolle zu stellen." Bedeutet so viel wie: Wer eigenmächtig die Ferien verlängert, für den könnte es bei der Ausweiskontrolle am Flughafen ein böses Erwachen geben.

Was aber, wenn man tatsächlich erwischt wurde und einem Bußgeld entgegensieht - muss man dann die Reise abbrechen? Immerhin hier gibt es beruhigende Antworten von Seiten der Bundespolizei: "Die Ausreise/Weiterreise wird grundsätzlich gestattet, wenn keine grenzpolizeilichen oder anderen Gründe dem entgegenstehen."

Wer hingegen mit Bahn oder Auto in den (verbotenen) Urlaub fährt, scheint sich weniger Sorgen machen zu müssen. Das Hauptzollamt Lörrach erklärt auf Anfrage: "Der Zoll kontrolliert nicht mit Blick auf die Schulpflicht und die Ferienzeiten in den verschiedenen Bundesländern." 

Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel erschien erstmals am 26. Oktober 2023 und wurde aufgrund der aktuellen Relevanz aktualisiert.