Ein Mann musste sich vor dem Hechinger Amtsgericht verantworten. (Symbolfoto) Foto: dpa

Neunjährige auf Schulweg beleidigt und bedroht. Hat Täter vor Kindern seine Hose ausgezogen?  

Hechingen - Bedrohliche Gesten, verletzende Worte und das vermeintliche Entblößen seines Geschlechtsteils vor zwei Neunjährigen waren Taten, für die ein Mann am Donnerstag im Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Das eigene Kind wird auf dem Nachhauseweg verfolgt, bedroht und beleidigt – eine Horrorvorstellung für viele Eltern, die sich laut der Hechinger Staatsanwaltschaft am 19. Juni vergangenen Jahres so im Starzelpark ereignet haben soll.

Der Tatverdächtige soll am besagten Tag vom Bahnhof über den Starzelpark seinen gewohnten Nachhauseweg gegangen sein, als er im Starzelpark hinter sich zwei Neunjährige Kinder bemerkte, zu denen er sich anschließend umdrehte. Nach einem undeutlichen Selbstgespräch sollen laut Aussagen der Kinder die Beleidigungen "Arschloch" und "Verpisst euch" gefallen sein. Es folgten eine Geste, als würde er ihnen die Kehle durchschneiden wollen und das Herunterziehen seiner Hose samt Unterhose, so dass die Kinder das Geschlechtsteil des Mannes sehen konnten. Das versetzte die Schüler, die sich auf dem Weg zur Schule befanden in Panik, weshalb sie vor dem Mann wegrannten.

Auch er soll daraufhin gerannt sein, den Kindern hinterher bis diese die Schule erreichten. Dort angekommen, erzählte eines der Kinder seinem Freund von den Geschehnissen und zeigte ihm den 36-Jährigen, der kurz darauf über den Schulhof lief. Dieser konnte den Angeklagten klar als seinen Nachbarn identifizieren. Der Junge war ebenfalls als Zeuge geladen. Auch dort konnte er den Mann zu "100 Prozent", wie er selbst sagte, identifizieren.

Auffällig war, dass die Kinder den Tatvorgang unterschiedlich beschrieben. Während der erste Zeuge angab, der Täter sei vor ihnen gelaufen und habe sich dann umgedreht und besagte Gesten gemacht, gab die zweite Zeugin an, der Täter sei aus einem Haus gekommen, erst hinter ihnen gelaufen und hätte sie dann überholt und all seine Kleidungsstücke ausgezogen.

Täter klar identifiziert

In der Beschreibung, dass der Täter groß und schlank gewesen sei, graue Locken, dunkle Kleidung und keine Brille aufgehabt hätte, waren sich die beiden Zeugen jedoch einig. Nur der dritte Zeuge glaubte sich an eine kurze bunte Hose erinnern zu können, gab jedoch auf Nachfrage an, sich nicht sicher zu sein.

Auch Kopfhörer, die der Tatverdächtige bei der Tat trug, waren dem ersten Zeugen in Erinnerung geblieben. Die Verteidigerin des Angeklagten bezog sich in ihrem Plädoyer jedoch darauf, dass es sich nicht um Ohrstecker mit Kabel, sondern um kabellose Bügelkopfhörer handelte und der Angeklagte deshalb, auch aufgrund der nicht auf den 36-Jährigen passenden Beschreibung seiner Haarlänge und den widersprüchlichen Aussagen der Kinder mit dem tatsächlichen Täter verwechselt werden würde.

Auch der Täter stritt ab, die Kinder bedroht oder beleidigt geschweige denn seine Hose ausgezogen zu haben. Laut seiner Schilderung drehte er sich zu einer auf einer Bank sitzenden Gruppe von Jugendlichen um, da er vermutete diese würden über ihn reden, verwarf den Gedanken jedoch schnell wieder und führte Selbstgespräche, die ein Zeigen in die Richtung, in die er als nächstes gehen müsse, einschlossen. Dies sei vermutlich missverstanden worden. Auch verfolgt habe er die Schüler laut eigenen Angaben nicht, er sei nur seinen gewohnten Nachhauseweg gegangen.

Die Richterin gab an, aufgrund der auffälligen Augen des Verdächtigen, an welche der erste Zeuge sich genau erinnern konnte und der sonstigen äußerlichen Angaben, die die Kinder zum Täter machten, davon auszugehen, dass der Angeklagte die Kinder an diesem Tag bedroht, beleidigt und seine Hose heruntergelassen hat.

Aufgrund der medizinischen Befunde, die bei dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie und eine Psychose diagnostizierten gilt er jedoch als vermindert schuldfähig, was sich auf das Ausmaß der Strafe auswirkte.

In der Gerichtsverhandlung am Donnerstag wurde der Angeklagte deshalb für schuldig befunden und zum Abzahlen einer Geldstrafe 240 Euro verurteilt.