In der Gemeinderatssitzung in Enzklösterle ging es um die Hebesatzsatzung. Foto: Kugel

In Enzklösterle hat jetzt der Gemeinderat über die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer abgestimmt.

der Gemeinderatssitzung in Enzklösterle am Dienstagabend, – von der Festhalle wegen der dort laufenden Tanztrainingswoche in den Lehrsaal des Feuerwehrhauses verlegt – war der Erlass der zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Hebesatzsatzung.

 

Waren bisher die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer in den Haushaltssatzungen festgelegt, wurden diese jetzt erstmals im Zuge der Grundsteuerreform in dieser Satzungsform beschlossen.

Steigende Kosten

Schon bei der Gemeinderatssitzung am 17. September hatte Bürgermeisterin Sabine Zenker den Gemeinderat darüber informiert, wobei das Gremium auf die Erhebung der Grundsteuer C verzichtete.

Hinsichtlich der Grundsteuerreform appellierte die Landesregierung an die Kommunen, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen und damit die sogenannte Aufkommensneutralität anzustreben.

Höhere Finanzausgleichszahlungen

Dazu verwies Bürgermeisterin Zenker allerdings auf steigende Kosten wie etwa auf die im Jahr 2025 wohl steigende Kreisumlage, auf höhere Finanzausgleichszahlungen, auf Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer und auf steigende Kosten im Bereich des Betreuungsangebots, für die es keine Refinanzierungsmöglichkeiten oder verursachergerechte Kostendeckung gebe.

Mehrere Diskussionsbeiträge aus der Mitte des Gremiums tendierten zwar zur Aufkommensneutralität bei der künftigen Grund- und Gewerbesteuererhebung, verwiesen aber auf teilweise gravierende Belastungsverschiebungen für Grundstückseigentümer bei der Höhe der künftigen Grundsteuer entsprechend den von der Finanzverwaltung neu ermittelten Werten.

Diese erläuterte Bürgermeisterin Zenker in der Form von Modellberechnungen mit unterschiedlichen Hebesätzen. Mit einer höheren Grundsteuer für größere Grundstücke und einer niedrigeren für kleinere Grundstücke und beispielsweise Eigentumswohnungen auf solchen.

Einstimmiger Beschluss

Für das Jahr 2024 belief sich ohne Berücksichtigung von Nachzahlungen für frühere Jahre das Aufkommen der Grundsteuer A auf 61 770 Euro und für die Grundsteuer B auf 248 737 Euro bei Hebesätzen für die Grundsteuer A mit 1 800 vom Hundert (v.H.) und für die Grundsteuer B mit 445 v. H. sowie für die Gewerbesteuer mit 360 auf die jeweiligen Steuermessbeträge.

Während die Verwaltung künftig für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) einen Hebesatz von 2100 v.H., für die Grundsteuer B mit 567 v.H. und für die Gewerbesteuer mit 370 v.H. vorgeschlagen hatte, beschloss der Gemeinderat einstimmig Hebesätze für die Grundsteuer A mit 3000 v.H., für die Grundsteuer B mit 540 v.H. und für die Gewerbesteuer gegenüber bisher gleich bleibend mit 360 v.H. .