Wo im Terminplaner ist ein günstiges Plätzchen, an dem man die Bürgermeisterwahl unterbringen kann? Eine Frage, mit der sich der Gemeinderat im Mai nochmals beschäftigten muss. Die Abstimmung am Dienstag über einen Termin am Totensonntag, 23. November, scheitert an gesetzlichen Bestimmungen. Foto: Kost

Gemeinderatsmehrheit wollte am 23. November wählen lassen - doch das geht gar nicht. Mit Kommentar.

Haigerloch - Am Dienstagabend war die Welt noch in Ordnung. Am Morgen darauf stand sie auf dem Kopf. Der vom Gemeinderat beschlossene Termin für die Bürgermeisterwahl entpuppte sich gestern als Verstoß gegen das Kommunalwahlgesetz. Ein neuer Wahltermin muss her.

Entdeckt hat den Fehler die Stadtverwaltung. Sie informierte postwendend per Rund-Mail die Gemeinderäte über den Sachverhalt. Der Haigerlocher Bürgermeister kann nicht wie noch am Dienstagabend im Bürgerhaus mit klarer Mehrheit beschlossen am Totensonntag, 23. November, gewählt werden, denn der Beschluss verstößt gegen das baden-württembergische Kommunalwahlgesetz (siehe Info-Rubrik), das keine Wahl am Totensonntag gestattet.

Doch der Reihe nach: Ihren Lauf nahm die Geschichte durch eine Initiative der Stadtverwaltung. Sie wollte am Dienstagabend die Weichen für die nach acht Jahren wieder anstehende Bürgermeisterwahl in Haigerloch stellen. Die Stadtverwaltung empfahl dabei als Termin den Sonntag, 19. Oktober, mit einem weiteren Wahltermin am Sonntag, 9. November, falls ein zweiter Urnengang (Stichwahl) nötig würde.

Doch dieser Vorschlag wollte vor allem den CDU- und SÖL-Gemeinderäten nicht gefallen. Walter Stocker (CDU) erklärte warum: Der von der Stadtverwaltung vorgeschlagene Sonntag, 19. Oktober, sei der frühestmögliche Termin für die Bürgermeisterwahl, Damit würde man potenziellen Kandidaten nach den Sommerferien nur eine sehr kurze Frist einräumen, um sich den Haigerlochern präsentieren zu können. Es sei aber ein Gebot der Fairness, allen Bewerbern hinreichend Zeit für ihren Wahlkampf zu geben.

Also lautet der Vorschlag von CDU und SÖL: Wahl am Sonntag, 23. November, mögliche Stichwahl am Sonntag, 7. Dezember sowie Vorstellung der Bewerber am Freitag, 7. November. Damit hätte auch die Frist zur Einreichung einer Bewerbung erst am 30. Oktober geendet, im Vorschlag der Stadtverwaltung wäre die Bewerbungsfrist am 25. September ausgelaufen.

Getragen von den CDU- und SÖL-Fraktionen im Gemeinderat, setzte sich dieser Vorschlag durch. 18 Gemeinderäte stimmten für den späten Wahltermin, vier – alle aus den Reihen der Freien Wähler – dagegen, zwei enthielten sich.

Doch der Beschluss kommt nicht zum Tragen, wie sich zwölf Stunden später herausstellte. In den Reihen der CDU trug man den "Fehlbeschluss" gestern mit Fassung. CDU als auch SÖL, so deutete es sich gestern an, werden trotz dieser Wendung vermutlich nicht auf den Termin der Stadtverwaltung einschwenken, sondern sich bis zur nächsten Gemeinderatssitzung am 13. Mai eher einen neuen Termin ausdenken.

Als neue Wahltermine könnten sowohl der Sonntag, 9. November als auch der Volkstrauertag, 16. November, in Betracht kommen. Dieser ist nämlich kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein "stiller Tag", grundsätzlich gibt es kein Verbot, an solchen Tagen zu wählen. Nach Auskunft der Pressestelle des Landratsamtes werden auf Bund- und Länderebene an solchen Tagen jedoch keine Wahlen abgehalten und den Kommunen sei empfohlen, sich an diese Praxis zu halten.

Kommentar: Schnellschüsse

Thomas Kost

Revolverhelden kennen das Dilemma: Wer den Colt zu schnell zieht, risikiert es, sein Ziel zu verfehlen. Es ist vielleicht ein wenig despektierlich, Stadtverwaltung und Gemeinderat mit Johnny Ringo, Billy the Kid oder Jesse James zu vergleichen, Fehlschüsse haben am Dienstag aber beide Seiten abgefeuert. CDU- und SÖL-Stadträte, weil sie mit dem Totensonntag einen Wahltermin vorschlugen, der gar nicht geht. Die Stadtverwaltung, weil sie das Thema möglicherweise ein bisschen arg schnell vom Tisch haben wollte und den Fehler nicht auf Anhieb bemerkte. Aus welchem Grund auch immer: Der Beschluss, den Schultes am 23. November statt am 19. Oktober wählen zu lassen, wurde kein glatter Zehner, wie man in Schützenkreisen zu sagen pflegt. Am Ende bleibt zumindest eine tröstliche Erkenntnis: An bestimmten Tagen darf man nicht wählen. Das wissen jetzt alle.

Info: Die Wahl

Nicht an allen Sonntagen

Maßgeblich für den Ablauf einer Bürgermeisterwahl ist das baden-württembergische Kommunalwahgesetz. Paragraf 2 regelt den Wahltag und besagt, dass dieser immer ein Sonntag sein muss. Der dritten Absatz dieses Paragrafen sagt aber auch, dass am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen keine Wahlen durchgeführt werden dürfen.

Gesetzliche Feiertage

Diese sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Baden Württemberg zählen dazu: Der Neujahrstag, die Heiligen Drei Könige (6. Januar), der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, Fronleichnam, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen, der erste und der zweite Weihnachtstag – insgesamt also zwölf.

Wahlkorridor

Die Amtszeit von Bürgermeister Heinrich Götz in Haigerloch endet nach acht Jahren am 14. Januar 2015. Eine Bürgermeisterwahl ist laut Gemeindeordnung frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Amtszeit durchzuführen. In diesem Fall also zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Dezember.

Die Stelle des Bürgermeisters ist außerdem zwei Monate vor der Wahl auszuschreiben. Das Ende der Bewerbungsfrist darf frühestens auf den 27. Tag vor der Wahl, das ist der vierte Montag vor dem Wahltag, festgesetzt werden.