Kämmerer Armin Pfriender informierte den Gemeinderat, wer mit höheren Kosten zu rechnen hat und wer von der Reform profitiert.
Auf die Bürger von Vöhrenbach kommen bei der Grundsteuer massive Veränderungen zu, nachdem die Grundsteuer in Deutschland reformiert wurde. Anlass war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, welches die bisherige unterschiedliche Bewertung gleichartiger Grundstücke als verfassungswidrig sah.
In der Folge musste die Grundsteuer komplett neu geregelt werden. Ab Januar 2025 wird die Grundsteuer nach dem neuen Gesetz erhoben.
Für die Gemeinden, damit auch für Vöhrenbach, entsteht daraus die Aufgabe, die neuen Hebesätze für die Grundsteuer festzulegen, aus der sich dann die Höhe der Grundsteuer ergibt. Kämmerer Armin Pfriender informierte den Gemeinderat ausführlich über die künftige Grundsteuer. Denn bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates am 7. November muss der Gemeinderat die Hebesätze beschließen, nach denen die neue Grundsteuer ab 1. Januar berechnet wird.
Fläche entscheidend
Die Bewertung der Grundstücke in Baden-Württemberg wurde nach einem eigenen Gesetz ermittelt. Anstelle der bisherigen Einheitsbewertung spielen die Art und Größe der Gebäude keine Rolle mehr, entscheidend ist die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert des Wohngebiets.
Eigentlich ist die Vorgabe, dass durch die Neuordnung die Grundsteuer-Erlöse insgesamt etwa auf gleicher Höhe bleiben. Die Kommune kann aber jederzeit bei Bedarf nach höheren Einnahmen diese Hebesätze auch erhöhen.
Entscheidend für die Eigentümer ist die Tatsache, dass durch die neue Bewertung der Grundstücke mit dem Grundsteuermessbetrag sich bei der fälligen Grundsteuer massive Verschiebungen ergeben. Für verschiedene Grundstücke fällt die Grundsteuer deutlich niedriger aus als bisher, kann aber bei ungünstigen Voraussetzungen auch auf ein Mehrfaches ansteigen.
Konkrete Rechenbeispiele
Armin Pfriender legte konkrete Beispiele zur Veränderung der Grundsteuer vor. Bisher war der Hebesatz 480 Prozent, der aber auf jeden Fall deutlich angehoben werden muss. Er nannte auch jeweils die Ergebnisse bei verschiedenen Hebesätzen: Beim bisherigen Hebesatz 480 Prozent und eine höhere Steuer bei einem möglichen künftigen Hebesatz von 685 Prozent. (Bei den Beispielen jeweils das Ergebnis mit bisherigen und dem hohen Hebesatz).
Bei einem Zweifamilienhaus in der Sommerbergstraße mit einem Grundstück von 790 Quadratmetern betrug die Steuer bisher 539 Euro und künftig 145 Euro weniger oder (beim hohen Hebesatz) 24 Euro mehr. Ein Bauplatz mit 665 Quadratmetern hatte bisher eine Grundsteuer von 57 Euro, künftig 420 Euro mehr oder gar 623 Euro mehr. Ein Mehrfamilienhaus in Vöhrenbach auf einem Grundstück mit 830 Quadratmetern kostete bisher 842 Euro Grundsteuer, künftig ist die Grundsteuer 248 Euro oder beim alten Hebesatz sogar 426 Euro niedriger.
Drastische Steigerungen
Noch krasser ist das Beispiel für ein Wohn- und Geschäftshaus in Vöhrenbach mit einer bisherigen Steuer von 975 Euro, künftig liegt diese Steuer bei nur 183 Euro oder bei einem neuen Hebesatz etwa 261 Euro. Bei den Beispielen aus Hammereisenbach (bisher 169 Euro, künftig bis zu 591 Euro) oder Urach (bisher 103 Euro, künftig bis zu 432 Euro) stellte er Beispiele für drastische Steigerungen vor.
Grundlagen der Berechnung
Das Verfahren
Im Gesetz gibt es die Grundsteuer A und B. Die Grundsteuer B bezieht sich auf unbebaute und bebaute Grundstücke, die Grundsteuer A bezieht sich auf Landwirtschaftsflächen, nach dem neuen Gesetz wird allerdings das Hofgebäude auch nach Grundsteuer B berechnet. Die Berechnung der Grundsteuer B erfolgt in drei Stufen. Bis zum 1. Januar 2022 mussten die Eigentümer dem Finanzamt eine Feststellungserklärung über die Größe der Fläche und die Art der Bebauung des Grundstücks einreichen. Mit dem festgelegten Bodenrichtwert für das entsprechende Gebiet multipliziert ergibt es den Grundsteuerwert. Daraus errechnet das Finanzamt dann den Grundsteuermessbetrag. Es gibt Abschläge für Grundstücke mit Wohnbebauung, für sozialen Wohnungsbau und Kulturdenkmale. Für unbebaute Grundstücke ist der Grundsteuermessbetrag deutlich höher. Dieser Grundsteuermessbetrag wurde den Eigentümern bereits mitgeteilt. Die Gemeinde multipliziert dann diesen Grundsteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat festgelegten Hebesatz, was dann die zu zahlende Grundsteuer ergibt.