Blick auf Schiltach –­ im Hintergrund das Wohngebiet Hoffeld. Für Hauseigentümer war in diesem Bereich mit eher größeren Grundstücksflächen mit einer Mehrbelastung durch die Grundsteuer-Reform gerechnet worden. Foto: Dorn

Mit Spannung wurde auch in Schiltach erwartet, in welchem Ausmaß die Verwaltung die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderung bei der Grundsteuer – Grundsteuer A für agrarisch genutzte Flächen, Grundsteuer B für Wohnbebauung – umsetzen wird.

Bei der Grundsteuer A habe sich nur wenig geändert, so Kämmerer Herbert Seckinger – die größte Änderung ab 1. Januar 2025 bestehe darin, dass die Wohngebäude nicht mehr der Grundsteuer A, sondern künftig der Grundsteuer B zugerechnet würden – die Änderungen fielen entsprechend moderat aus, der Hebesatz sinkt von 280 auf 250 vom Hundert.

 

Für die Grundsteuer B orientierte sich der Vorschlag der Verwaltung am vom baden-württembergischen Finanzministerium im Internet veröffentlichten „Transparenzregister“. Dieses berechnet auf Basis der neuen, von den regionalen Gutachterausschüssen zum Stand 1. Januar 2022 kalkulierten Bodenrichtwerte, wie hoch der neue Hebesatz sein müsste, wenn die neue Grundsteuer B für aufkommensneutral kalkuliert sein soll.

Für Stuttgart (sehr hohe Bodenrichtwerte) kalkuliert das „Transparenzregister“ einen Hebesatz zwischen 148 und 164 vom Hundert, für Rottweil zwischen 409 und 452 vom Hundert und für Schiltach zwischen 479 und 529 vom Hundert.

Antrag auf Änderung

Mit aktualisierten Bodenrichtwerten kam Kämmerer Seckinger auf einen Hebesatz von 519 vom Hundert, auf 510 vom Hundert abgerundet hatte Seckinger dem Gemeinderat sechs Beispiele zu möglichen Mehrbelastungen vorbereitet. So käme auf die Eigentümer eines Einfamilienhaus mit einem sieben Ar großen Grundstück eine um 80 Euro höhere Grundsteuer-Rechnung zu, ein Reihenhaus mit kleinem Grundstück wäre hingegen um 80 Euro im Jahr günstiger, für ein unbebautes Wohngrundstück von 539 Quadratmetern stiege die Grundsteuer B von 21,53 Euro auf 392,50 Euro im Jahr.

„Diese Lenkungswirkung ist vom Land gewollt“, befand Bürgermeister Thomas Haas, wenngleich in Schiltach die Situation mit den so genannten „Enkelgrundstücken“ kaum ausgeprägt sei. Mehrere Gemeinderäte erkundigten sich nach der Anzahl der Schiltacher Bürger, auf die ab 1. Januar 2025 eine Mehrbelastung zukäme (vor allem im Bereich der Altstadt mit historisch sehr niedrigen Einheitswerten). So ins Detail sei er nicht gegangen, bekannte Seckinger, Ausnahmeregelungen bei der Grundsteuer B seien aber ohnehin nicht zulässig.

Gemeinderat Hans-Jörg Heinrich stellte als direkte Reaktion auf diese Auskunft den Antrag, sich von der „Aufkommensneutralität“ zu verabschieden und den Hebesatz von 510 vom Hundert auf 400 vom Hundert zu senken, dieser Antrag wurde mit elf Ja-Stimmen bei drei Nein-Stimmen so beschlossen, die Stadt Schiltach verzichtet damit freiwillig auf etwa 90 000 Euro Einnahmen aus der Grundsteuer B. Der Gewerbesteuerhebesatz bleibt unverändert bei 320 vom Hundert.