Auch die Gemeinde Höfen passt die Grundsteuer an. Dabei gibt es einige Veränderungen. Foto: Bernd Mutschler

Auch in Höfen ist es wie in vielen anderen Gemeinden: Die Reform der Grundsteuer bringt viele Veränderungen mit. Eine Gruppe wird künftig besonders zur Kasse gebeten.

Jetzt stehen sie auch für die Gemeinde Höfen fest, die neuen Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2025. Bei der Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) mit 1415 vom Hundert (v.H.), für die Grundstücke (Grundsteuer B) mit 520 v.H. und für die Gewerbesteuer mit 360 v.H. auf die jeweiligen Steuermessbeträge.

 

Zur Beratung über die in dieser Form erstmals zu beschließende Hebesatzsatzung lag dem Gemeinderat am Montagabend eine ausführliche, von Kämmerin Lena Rehklau erarbeitete Sitzungsvorlage mit Beispielberechnungen der Grundsteuerhöhe bei unterschiedlichen Hebesätzen vor. Bei der Grundsteuer A belief sich bisher das jährliche Steueraufkommen auf rund 31 100 Euro. Auf der Basis der neuen Wertermittlungen der Finanzverwaltung wird dieser Betrag unter Beachtung der von der Landesregierung empfohlenen Aufkommensneutralität mit einem Hebesatz von 1415 v.H. erreicht.

Neue Hebesätze

Das bisherige jährliche Aufkommen der Grundsteuer B mit rund 330 000 Euro wird erreicht mit einem neuen Hebesatz von 523 v.H. Weshalb der Gemeinderat dem Vorschlag der Verwaltung folgte, die neuen Grundsteuerhebesätze für die Grundsteuer A mit 1415 v.H. und für die Grundsteuer B mit 520 v.H. auf die jeweiligen Steuermessbeträge zu beschließen.

Für die Gewerbesteuer wurde der bisherige Hebesatz von 360 v.H. auf die jeweiligen Steuermessbeträge belassen. Fällig werden der neuen Hebesatzsatzung zufolge Grundsteuerkleinbeträge von bis zu 15 Euro zum 15. August und zum 15. Februar und 15. August des Jahres hälftig, wenn der Kleinbetrag 30 Euro nicht übersteigt.

Ausführliche Erläuterungen

Dem Beschluss vorausgegangen waren ausführliche Erläuterungen mit Beispielberechnungen von Kämmerin Lena Rehklau zur künftigen Grundsteuer auf der Basis von aufkommensneutralen Hebesätzen. Mit künftig weniger Grundsteuer beispielsweise für Eigentümer eines Reihenhauses auf einem kleinen Grundstück und bei Wohnungseigentümern im Mehrfamilienhaus, aber auch mit einer höheren Steuer im Falle von Einfamilienhäusern auf großen Grundstücken. „Es gibt sehr viele Gewinner, aber auch Verlierer“, kommentierte Kämmerin Lena Rehklau abschließend ihre Berechnungen mit künftig auftretenden Verschiebungen in der steuerlichen Belastung von Grundstückseigentümern.

Grundstück für Naturkindergarten?

Die Gemeinde Höfen wurde vom anstehenden Verkauf der Flurstücke 325/2 – Förteltal 51 – Landwirtschafts- und Waldfläche mit 3151 Quadratmetern und 325/3 – Förteltal – Landwirtschafts- und Waldfläche mit 4542 Quadratmetern hinsichtlich der Ausübung des ihr gesetzlich zustehenden Vorkaufsrechts informiert. Den Ausführungen von Bürgermeister Heiko Stieringer zufolge wurde der Gemeinde von der Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamts Calw empfohlen, sich mindestens den Gewässerrandstreifen des Förtelbachs eigentumsmäßig zu sichern.

Nachdem sich aber der Höfener Kindergarten in den kommenden Jahren seiner Aufnahmekapazitätsgrenze nähert, wird seitens der Verwaltung, wie schon in Calmbach, in Enzklösterle und in anderen Gemeinden realisiert, die Einrichtung eines Naturkindergartens in Betracht gezogen. Und das insbesondere auf der Basis der zu erwartenden Besucherzahlen im jetzigen Kindergarten mit bis zu 72 im Jahr 2027 bei einer derzeit auf maximal 62 Kinder begrenzten Belegung, womit dann zehn Plätze fehlen würden.

Wobei Bürgermeister Stieringer die Kosten für die Einrichtung eines Naturkindergarten als deutlich günstiger wie für eine bauliche Erweiterung des derzeitigen Kindergartens einschätzte. Vor diesem Hintergrund entschied sich der Gemeinderat für die Ausübung des Vorkaufsrechts, zumal im Haushaltsjahr 2024 Gelder für Grundstückskäufe eingestellt sind, die dafür verwendet werden können.