Ab 1. Januar gilt in der Stadt Geislingen ein neuer Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer B. Foto: Wolf-Ulrich Schnurr

Der Geislinger Gemeinderat hat beschlossen, zum 1. Januar den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 305 von Hundert zu setzen. Die Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke soll in der Stadt ab 1. Januar 2026 erhoben werden.

Mit einer umfangreichen Tagesordnung hat sich der Geislinger Gemeinderat in seiner Novembersitzung befasst. Das wichtigste Thema darauf war die Beratung und Festlegung neuer Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer – denn davon ist letztlich fast jeder Bürger betroffen.

 

Der mit acht der 19 Gemeinderäte besetzte Verwaltungsausschuss hatte bereits eine Woche zuvor ausführlich darüber diskutiert und dem Vorschlag der Verwaltung für die die neuen Hebesätze zugestimmt. Den bindenden Beschluss über die neue Satzung für Grund- und Gewerbesteuer musste der Gemeinderat fällen.

Carola Brenner, die stellvertretende Leiterin der städtischen Finanzverwaltung, stellte den Gremiumsmitgliedern vor, was ab 1. Januar gelten soll. Sie hielt unter anderem fest, dass Art und Wert der Bebauung keine Rolle mehr spielen.

„Aufkommensneutralität“

Eine wichtige Prämisse der Grundsteuerreform ist die angestrebte „Aufkommensneutralität“: Die Stadt soll nach der Neuberechnung in der Summe weder mehr Steuern einnehmen noch weniger.

Geislingen würden laut Brenner auf Grundlage der bisherigen Berechung genau 592 827 Euro Grundsteuer zustehen. Ungefähr dieser Betrag soll auch mit den neuen Messbeträgen eingenommen werden. Dazu wäre ein neuer Hebesatz von 292 von Hundert erforderlich.

Allerdings steht der städtische Haushalt weiterhin unter Druck: Steigende Personalkosten und notwendige Investitionen müssen bezahlt werden.

Außerdem möchte die Stadt Geislingen weiterhin Anträge auf Förderung aus dem Ausgleichsstock des Landes Baden-Württemberg stellen können. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Hebesatz der Grundsteuer B bei mindestens 300 von Hundert liegt.

Der Vorschlag des Stadtverwaltung lautete daher, den Satz ab 1. Januar auf 305 festzulegen. Dieser Empfehlung folgten die Geislinger Gemeinderäte einstimmig.

„Belastungsverschiebung“

Eine nicht für alle Bürger erfreuliche Folge der Grundsteuerreform ist, dass durch die neuen Bodenrichtwerte mancher mehr Realsteuern bezahlen muss als davor: Je nach Wohnlage hätten Eigentümer großer Grundstücke bisher womöglich mehr gezahlt als jene kleinerer, führte Brenner aus.

„Baulandsteuer“

Das neue Landesgrundsteuergesetz erlaubt es baden-württembergischen Kommunen, zum 1. Januar wieder eine „Baulandsteuer“ einzuführen. Die Grundsteuer C soll Eigentümer dazu bewegen, freie Flächen zu bebauen oder zu verkaufen, statt sie brachliegen zu lassen und auf einen Wertzuwachs zu spekulieren. Das soll auch ein Anreiz sein, Wohnraum zu schaffen.

Die Grundsteuer C wurde in der Bundesrepublik auf Beschluss der damals allein regierenden CDU nur 1961 und 1962 erhoben. Auf Bestreben der FDP, die zusammen mit der CDU die neue Regierung bildete, wurde die Steuer ab 1963 wieder aus dem Bundesbaugesetzbuch gestrichen.

2026 soll die Grundsteuer C auch in Geislingen kommen, sagte Brenner, „aber für nächstes Jahr schaffen wir das noch nicht“. Der Verwaltungschef Oliver Schmid widersprach der Annahme, die Bürgermeister duckten sich vor der Einführung der Steuerweg: Es sei ein Irrglaube, dass man einfach auf eine Karte schaue und wisse, um welche unbebauten Grundstücke es gehe. Das müsse man für jedes einzelne prüfen – mit großem Aufwand.

Drei Kommunen vorweg

Die Reform, sagte Schmid, stelle für das Rathausteam eine große Belastung dar, auch ohne gleichzeitige Einführung der Grundsteuer C. Geislingen verzichtet deshalb noch darauf – wie die allermeisten Kommunen in Baden-Württemberg: Nur in Tübingen, Wendlingen und Merdingen wird bereits zu Jahresbeginn 2025 die dritte Art der Grundsteuer erhoben.

Gemeinderat Karl-Heinz Müller (CDU) wollte wissen, ob es eine Übergangsfrist gebe, wie lange ein Grundstücksbesitzer Steuer C bezahlen müsste. Was wäre beispielsweise, wenn ein Bauantrag vorliegt, aber noch nicht gebaut wird?

Geislingens Kämmerer Oliver Juritatti sagte, es gelte der Stichtag 1. Januar: Wenn an diesem noch nichts stehe, müsse Steuer C für das betreffende Jahr bezahlt werden.

Frank Schlaich (SÖL) wollte wissen, ob es es Beratungsmöglichkeiten gebe, wenn jemand angesichts der neuen Grundsteuer B „aus allen Wolken fällt“. Bürgermeister Schmid ist sicher, dass es Nachfragen jener geben wird, bei denen die Steuer deutlich höher ausfällt: „Letztendlich sind immer wir die Ansprechpartner.“