Die Frist für die Erklärung zur Grundsteuer B ist in Baden-Württemberg abgelaufen. Foto: Michael Reichel/dpa

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärungen ist am 31. Januar abgelaufen. Doch nicht alle Eigentümer haben geliefert. So geht es weiter.

In ganz Baden-Württemberg wurden laut Landesfinanzministerium im Schnitt 68 Prozent der Erklärungen für betriebliche und private Grundstücke eingereicht, 94 Prozent davon in digitaler Form.

So viele Erklärungen wurden in der Region abgegeben

Zahlen von dieser Woche zeigen: In den Kreisen Calw, Rottweil, Freudenstadt, Zollernalb, Schwarzwald-Baar, Lörrach und Ortenau liegen zahlreiche Grundsteuer-Erklärungen noch nicht vor. „Die Spanne der Erklärungseingangsquoten beträgt bei den angesprochenen Finanzämtern zwischen zirka 63 Prozent und 72 Prozent beim Grundvermögen“, teilte eine Sprecherin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe unserer Redaktion mit.

Bei Verspätung: Zuschlag, Zwangsgeld, Schätzung drohen

Zunächst folgt laut Landesfinanzministerium eine Erinnerung vom Finanzamt – voraussichtlich bis Ende März. Ein Antrag auf Fristverlängerung sei daher nicht nötig. Doch wer eine Erinnerung erhält, sollte reagieren. „Andernfalls könnte es zu Verspätungszuschlägen und einer - allenfalls für die Eigentümer nachteiligen - Schätzung ihres Grundstückes kommen“, so die Sprecherin.

Verspätungszuschläge können festgesetzt werden – für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung in Höhe von 25 Euro.

Wer die Erklärung auch dann nicht oder nicht rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt abgibt, dem droht ein Zwangsgeld. Die Höhe ist laut Oberfinanzdirektion gesetzlich nicht festgelegt.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben, dazu zählen Grundstücke einschließlich der Gebäude und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Zahlen müssen die Eigentümer. Wird vermietet, kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.

So wird die Erklärung abgegeben

In der Regel wird die Grundsteuer-Erklärung elektronisch über „Elster“ abgegeben. In Ausnahmefällen ist die Übermittlung der Grundsteuer-Daten per Formular möglich.

Dann endet Abgabefrist für Grundsteuer A

Erklärungen für die Grundsteuer A – für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke – müssen bis 31. März vorliegen, anschließend folgt auch hier eine Erinnerung. Bisher sind im Südwesten nach Ministeriumsangaben zehn Prozent dieser Erklärungen eingegangen.

Neue Grundsteuer ab 2025

Die Grundsteuer wird neu berechnet und muss ab dem 1. Januar 2025 gezahlt werden. Laut Bundesfinanzministerium wird es voraussichtlich bis Herbst 2024 dauern, bis die Höhe der jeweiligen Grundsteuer für die einzelnen Steuerpflichtigen feststeht.

Weitere Informationen

Das Finanzamt wird die Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer auf den Stichtag 1. Januar 2022 bewerten. Infos unter www.grundsteuer-bw.de.