Die Grundsteuerbescheide werden in den nächsten Wochen im Kreis Freudenstadt zugestellt. Foto: Saile

Die Grundsteuerbescheide werden in den nächsten Wochen im Kreis Freudenstadt zugestellt – und können Überraschungen bereithalten.

Nach der Einführung der Grundsteuerreform in diesem Jahr werden die Kommunen im Landkreis Freudenstadt in den kommenden Wochen damit beginnen, die Grundsteuerbescheide an die Grundstückseigentümer zu versenden. Einige Eigentümer könnten dann eventuell mit höheren Steuerforderungen konfrontiert werden, als sie es bisher gewohnt sind. Das Finanzamt Freudenstadt informiert deshalb im Vorfeld in einer Mitteilung über wichtige Fragen.

 

Wann ist kein Einspruch notwendig? Eigentümer haben grundsätzlich das Recht, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune einzulegen. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aber aus dem Grundsteuermessbetrag und dem kommunalen Hebesatz, erklärt das Finanzamt. Der Grundsteuermessbetrag wurde bereits vom Finanzamt auf Basis des Grundstückswerts festgelegt.

Laut Angaben des Finanzamts Freudenstadt sind bereits mehrere tausend Einsprüche gegen den Grundsteuerwert- und Messbescheid eingegangen. Diese Eigentümer müssen keinen zusätzlichen Widerspruch gegenüber dem neuen Grundsteuerbescheid ihrer Kommune einlegen. Sollte der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwert- und Messbescheid erfolgreich sein, ist die Stadt oder Gemeinde später verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern.

Die bereits eingereichten Einsprüche werden beim Finanzamt derzeit bearbeitet. Die Grundsteuerreform bedeute für die Steuerverwaltung allerdings einen erheblichen Aufwand, den es zu bewältigen gelte. Sie bittet daher um Geduld und auf Rückfragen zum aktuellen Stand zu verzichten.

Nicht einverstanden mit Bodenrichtwert – was tun? Der Bodenrichtwert spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Steuer. Er gibt den durchschnittlichen Lagewert des Bodens innerhalb einer bestimmten Bodenrichtwertzone wieder. Dieser Wert wird vom zuständigen kommunalen Gutachterausschuss ermittelt und zur Festlegung des Grundsteuerwerts vom Finanzamt bindend herangezogen.

Sollten Betroffene mit dem ermittelten Bodenrichtwert nicht einverstanden sein, können sie ein qualifiziertes Gutachten einreichen. Wird dieses bis 30. Juni beauftragt, ist dies vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung könne nur gewährt werden, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Bei Fragen zur Zahlung der Grundsteuer bittet das Finanzamt darum, sich an die zuständige Stadt oder Gemeinde zu richten.

Weitere Informationen über den Bodenrichtwert gibt es unter www.gutachterausschuesse-bw.de, allgemeine Informationen zur Grundsteuer unter www.grundsteuer-bw.de.