Bei der Grundsteuer haben Eigentümer noch die Möglichkeit, einen geringeren Wert nachweisen – auch in Furtwangen und Gütenbach. Der Auftrag ist bis 30. Juni zu erteilen.
Da die Reform der Grundsteuer für alle Eigentümer eine Umstellung bedeutet und sich aufgrund der Verfassungswidrigkeit der alten Werte zwingend Belastungsverschiebungen ergeben, gilt für die erste Hauptfeststellung eine Sonderregelung. Darüber wird in einer Mitteilung informiert.
Eigentümern wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Gutachten zum Nachweis eines geringeren Wertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Gutachten, die bis zum 30. Juni 2025 beauftragt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung und Einreichung des Gutachtens beim Finanzamt zum 1. Januar 2025 berücksichtigt Das Gutachten kann damit ohne finanzielle Nachteile rückwirkend berücksichtigt werden.
Da sich die Zustellung der Grundsteuerbescheide 2025 für Furtwangen und Gütenbach erheblich verzögert, wird empfohlen, die Messbeträge auf den Hauptfeststellungsbescheiden des Finanzamtes zu prüfen und gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten fristgerecht zu beauftragen.
Das sind die Hebesätze für Furtwangen und Gütenbach
Die Ermittlung der Jahresgrundsteuer kann durch Multiplikation des Messbetrages vom Finanzamt mit dem Hebesatz der Gemeinde erfolgen. Die aktuellen Hebesätze lauten für Furtwangen: Grundsteuer A 230 von Hundert und Grundsteuer B 695; für Gütenbach: Grundsteuer A 300 von Hundert und Grundsteuer B 580.